Fehler im Vergabeverfahren muss der öffentliche Auftraggeber grundsätzlich in demselben Medium berichtigen, in dem der Fehler begangen wurde.
Sind Angaben in einer EU-Bekanntmachung mehrdeutig oder intransparent, muss dieser Vergabeverstoß im Wege einer Änderungs- bzw. Berichtigungsbekanntmachung korrigiert werden. Diese ist ebenfalls im Supplement des Amtsblattes der EU zu veröffentlichen. Bei Berichtigungen kurz vor Fristende ist den Interessenten eine angemessene Verlängerung der Frist zu gewähren.