19. Dezember 2025

3a VOB/A 2026: Neue Wertgrenzen für Bauvergaben

Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen hat am 16. Dezember 2025 im Bundesanzeiger Änderungen zu § 3a VOB/A bekanntgegeben. Diese treten ab dem 1. Januar 2026 in Kraft und betreffen die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Vergabearten bei Bauleistungen.

Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb: Einheitliche Wertgrenze

Ab 2026 wird die Wertgrenze für die Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb einheitlich auf 150.000 Euro ohne Umsatzsteuer festgelegt. Zuvor galt dieser Wert ausschließlich für Tief-, Verkehrswege- und Ingenieurbau. Mit dieser Regelung sollen Vergabeverfahren vereinfacht und einheitlicher gestaltet werden.

Freihändige Vergabe: Höherer Auftragswert möglich

Die Freihändige Vergabe wird ebenfalls angepasst. Statt der bisherigen Grenze von 10.000 Euro dürfen Bauaufträge künftig bis zu einem Wert von 100.000 Euro ohne Umsatzsteuer freihändig vergeben werden. Diese Änderung bietet mehr Flexibilität für öffentliche Auftraggeber.

Direktauftrag: Erweiterung der Wertgrenze

Für Direktaufträge wird die Wertgrenze auf 50.000 Euro ohne Umsatzsteuer erhöht. Dies bedeutet, dass Bauleistungen bis zu diesem Auftragswert direkt vergeben werden können. Ziel ist es, kleinere Bauprojekte schneller und effizienter abzuwickeln.

Wegfall der Fußnoten

Die amtlichen Fußnoten 1 und 2, die frühere Sonderregelungen für Bauleistungen zu Wohnzwecken enthielten und bereits ausgelaufen waren, entfallen vollständig. Damit wird die Regelung klarer und übersichtlicher gestaltet.

Die neuen Vorschriften treten mit Beginn des Jahres 2026 in Kraft und stellen einen wichtigen Schritt zur Vereinfachung der Vergabepraxis dar.

 
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