BDI zum Vergabebeschleunigungsgesetz
Das Vergabebeschleunigungsgesetz, das am 1. Juli 2026 in Kraft getreten ist, soll öffentliche Auftragsvergaben vereinfachen, beschleunigen, flexibilisieren und digitalisieren. Ziel ist es außerdem, den Mittelstand sowie junge und innovative Unternehmen stärker in die öffentliche Auftragsvergabe einzubinden. Der BDI begrüßt einige Ansätze, kritisiert jedoch zugleich Schwächen und ungenutzte Potenziale des Gesetzes.
Begrüßenswerte Ansätze der Reform
Zu den positiven Neuerungen zählen die Vereinfachung von Eigenerklärungen und Eignungsnachweisen, die Äußerungspflicht zu Nebenangeboten sowie die Digitalisierung von Nachprüfungsverfahren. Diese Maßnahmen können dazu beitragen, Verfahren effizienter zu gestalten und bürokratische Hürden abzubauen.
Fehlende Vereinheitlichung im Unterschwellenbereich
Trotz der Reform bleiben die unterschiedlichen Vorgaben im Unterschwellenbereich bestehen. Der BDI fordert eine bundesweit einheitliche und verbindlich anzuwendende Regelung auf Grundlage der Unterschwellenvergabeordnung sowie des ersten Abschnitts der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil A (VOB/A). Die derzeitigen Unterschiede zwischen den Bundesländern erschweren es insbesondere KMU und Startups, sich an öffentlichen Ausschreibungen zu beteiligen, da sie je nach Bundesland verschiedene Vorgaben beachten müssen.
Versäumnisse bei umwelt- und klimafreundlicher Beschaffung
Der BDI setzt sich für eine stärkere Berücksichtigung umwelt- und klimabezogener Aspekte bei der öffentlichen Beschaffung ein. Vorgeschlagen hatte er eine Begründungspflicht für Auftraggeber, wenn solche Aspekte in einem konkreten Vergabeverfahren nicht berücksichtigt werden sollen. Eine entsprechende Vorschrift wurde jedoch nicht in das Vergabebeschleunigungsgesetz aufgenommen.
Eingeschränkter Primärrechtsschutz kritisch betrachtet
Kritisch bewertet der BDI auch die Einschränkung des effektiven Primärrechtsschutzes im Oberschwellenbereich. Aus Sicht des BDI ist rechtlich bedenklich, dass eine sofortige Beschwerde gegen eine ablehnende Entscheidung der Vergabekammer keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Auch das Oberlandesgericht Düsseldorf hat mit Blick auf eine inhaltsgleiche Regelung im Bundeswehrbeschaffungsbeschleunigungsgesetz verfassungsrechtliche Fragen aufgeworfen und die entsprechende Norm dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt.
Gefahr für Wettbewerb und Transparenz
Risiken sieht der BDI außerdem bei der Ausweitung der öffentlich-öffentlichen Zusammenarbeit und höheren Direktauftragswertgrenzen. Dadurch könnten immer mehr öffentliche Aufträge dem Vergaberecht entzogen werden. Der Verband warnt, dass dies Wettbewerb und Transparenz schwächen und zulasten der Steuerzahler gehen könnte.
Vergabeverfahren nicht der Hauptfaktor für Verzögerungen
Der BDI weist darauf hin, dass Vergabeverfahren selbst nur einen geringen zeitlichen Anteil am gesamten Beschaffungsprozess ausmachen. Größere Verzögerungen entstehen häufig bereits vor dem eigentlichen Vergabeverfahren, etwa bei Bedarfsermittlung, Planung, Genehmigungen und internen Abstimmungen. Eine stärkere Professionalisierung, vollständige Digitalisierung sowie eine bessere personelle und technische Ausstattung der Behörden könnten daher wirksam zur Beschleunigung öffentlicher Beschaffungen beitragen.
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