Direktaufträge: Nachhaltig trotz Beschleunigung
Ein vom Umweltbundesamt herausgegebenes Kurzgutachten untersucht die Auswirkungen der neuen Direktauftragswertgrenze auf die umweltfreundliche öffentliche Beschaffung. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass die Vereinfachung des Vergabeverfahrens bestehende Umwelt- und Klimaschutzpflichten nicht aufhebt. Vielmehr müssen Nachhaltigkeitsanforderungen bereits bei der Planung der Beschaffung berücksichtigt werden.
Höhere Wertgrenze für Direktaufträge des Bundes
Mit dem Vergabebeschleunigungsgesetz steigt die Wertgrenze für Direktaufträge des Bundes von 15.000 auf 50.000 Euro ohne Umsatzsteuer. Leistungen können bis zu diesem Betrag ohne förmliches Vergabeverfahren beschafft werden. Die Beauftragung erfolgt grundsätzlich nach einem Preisvergleich und formfrei an das ausgewählte Unternehmen.
Ziel der Neuregelung ist es, Vergabestellen zu entlasten sowie Beschaffungen mit geringerem Auftragswert zu beschleunigen und zu vereinfachen. Nach dem Gutachten bleiben jedoch die haushaltsrechtlichen Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sowie die Anforderungen an Wettbewerb, Transparenz und Gleichbehandlung unberührt.
Nachhaltigkeit beginnt bei der Bedarfsermittlung
Das Gutachten stellt klar, dass Direktaufträge keinen vergaberechtsfreien Raum schaffen. Da kein förmliches Verfahren mit einer Zuschlagswertung anhand festgelegter Kriterien stattfindet, gewinnen die Bedarfsermittlung und die Leistungsbeschreibung an Bedeutung.
Umwelt- und Klimaschutzanforderungen müssen bereits bei der Festlegung des konkreten Bedarfs berücksichtigt werden. Je nach Produkt oder Dienstleistung können dazu unter anderem folgende Aspekte gehören:
Langlebigkeit und Reparierbarkeit,
Wiederverwendbarkeit und Recyclingfähigkeit,
der Einsatz von Rezyklaten,
Energieeffizienz,
Lebenszykluskosten,
eine emissions- oder schadstoffarme Leistungserbringung.
Diese Anforderungen werden anschließend in der Leistungsbeschreibung konkretisiert. Das Gutachten verweist dabei auch auf die Möglichkeit, geeignete Umweltzeichen wie den Blauen Engel einzubeziehen.
Fachgesetzliche Pflichten bleiben bestehen
Das Vergabebeschleunigungsgesetz vereinfacht vor allem das Verfahren. Fachgesetzliche Nachhaltigkeitspflichten gelten jedoch weiter, soweit sie auf den jeweiligen Auftraggeber und die konkrete Beschaffung anwendbar sind.
Für die erfassten Stellen des Bundes sind insbesondere § 45 KrWG und § 13 KSG relevant. Sie verpflichten zur Bevorzugung umweltfreundlicher Erzeugnisse beziehungsweise klimaschonenderer Leistungen. Ergänzend verlangt die AVV Klima, die Energieeffizienz über den gesamten Lebenszyklus und – soweit dies mit vertretbarem Aufwand möglich ist – die voraussichtlichen Treibhausgasemissionen zu berücksichtigen.
Je nach Beschaffungsgegenstand können zudem weitere Regelungen relevant sein, etwa die Vorgaben zur Beschaffung sauberer Fahrzeuge, nachhaltiger Holzprodukte oder das Maßnahmenprogramm Nachhaltigkeit der Bundesregierung.
Keine zusätzliche Bürokratie durch frühe Planung
Nach dem Gutachten sind Nachhaltigkeitsaspekte kein zusätzliches, vergabefremdes Kriterium, wenn sie bereits in die Bedarfsermittlung integriert werden. Die Beschaffungsentscheidung wird vielmehr von Beginn an nachhaltig ausgerichtet.
Dadurch sollen Umwelt- und Klimaschutzanforderungen berücksichtigt werden, ohne die Ziele des Vergabebeschleunigungsgesetzes zu beeinträchtigen. Bedarfsermittlung und Leistungsbeschreibung bilden nach dem Gutachten den wirksamsten und zugleich bürokratieärmsten Ansatzpunkt.
Fazit
Das vom Umweltbundesamt herausgegebene Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass die höhere Wertgrenze für Direktaufträge des Bundes das Verfahren vereinfacht, bestehende fachgesetzliche Nachhaltigkeitspflichten aber nicht beseitigt.
Entscheidend ist deshalb, Umwelt- und Klimaschutzanforderungen bereits bei der Ermittlung des Bedarfs und der Festlegung des Beschaffungsgegenstands einzubeziehen. So lassen sich eine beschleunigte Vergabe und eine umweltfreundliche öffentliche Beschaffung miteinander verbinden.
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