5. Juni 2026

EuGH-Urteil: Produktverweise und „oder gleichwertig“

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil vom 16. April 2026 in der Rechtssache C-568/24, Sof Medica S.A., die Anforderungen an produktbezogene technische Spezifikationen in öffentlichen Vergabeverfahren konkretisiert. Danach dürfen öffentliche Auftraggeber bei der Beschreibung des Beschaffungsgegenstands grundsätzlich nicht auf bestimmte Produkttypen, Marken, Herstellungsverfahren oder vergleichbare Merkmale verweisen, wenn dadurch einzelne Unternehmen oder Produkte bevorzugt oder ausgeschlossen werden können. Solche Verweise sind nur in engen Grenzen zulässig.

Hintergrund des Urteils: Warum der Zusatz „oder gleichwertig“ wichtig ist

Das Urteil des EuGH zielt darauf ab, die Chancengleichheit unter den Bietern zu sichern. Ohne den Zusatz „oder gleichwertig“ könnten produktbezogene Vorgaben dazu führen, dass bestimmte Anbieter ausgeschlossen werden, obwohl sie technisch gleichwertige Lösungen anbieten. Öffentliche Auftraggeber müssen bei produktbezogenen technischen Spezifikationen grundsätzlich gleichwertige Lösungen zulassen, sofern die konkrete Vorgabe nicht ausnahmsweise zwangsläufig durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt ist.

Auswirkungen auf die Vergabepraxis

Für die Vergabepraxis bedeutet die Entscheidung, dass öffentliche Auftraggeber produkt- und herstellerbezogene Vorgaben besonders sorgfältig prüfen müssen. Der EuGH stellt dabei klar, dass bereits die objektive Eignung einer Spezifikation zur Wettbewerbsbeschränkung ausreicht – eine diskriminierende Absicht ist nicht erforderlich. Lassen sich konkrete technische Anforderungen auch produktneutral oder funktional beschreiben, sollte auf produktbezogene Verweise verzichtet werden. Sind solche Verweise ausnahmsweise erforderlich, ist grundsätzlich der Zusatz „oder gleichwertig“ aufzunehmen.

Gleichzeitig sind Auftraggeber nicht verpflichtet, die Begründung für technische Spezifikationen bereits in der Auftragsbekanntmachung oder den Auftragsunterlagen zu veröffentlichen. Gleichwohl sollten die maßgeblichen Erwägungen im Vergabevermerk sorgfältig dokumentiert werden, um die Entscheidung im Nachprüfungsfall nachvollziehbar machen zu können.

Fazit: Mehr Sorgfalt bei produktbezogenen Spezifikationen

Das Urteil stärkt die Grundsätze der Gleichbehandlung, Transparenz und Nichtdiskriminierung im Vergabeverfahren. Öffentliche Auftraggeber behalten zwar einen Spielraum bei der Bestimmung ihres Beschaffungsbedarfs. Dieser Spielraum endet jedoch dort, wo technische Spezifikationen den Wettbewerb unangemessen verengen. Produktbezogene Ausschreibungen sollten daher nur ausnahmsweise eingesetzt, gut dokumentiert und grundsätzlich mit dem Zusatz „oder gleichwertig“ versehen werden.

 
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