22. Januar 2026

EuGH-Urteil: Strengere Regeln für Inhouse-Vergaben

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 15. Januar 2026 entschieden, die Anforderungen an Inhouse-Vergaben im EU-Vergaberecht zu präzisieren und erheblich zu verschärfen. Anlass war ein Fall aus den Niederlanden, bei dem Gemeinden die Müllentsorgung ohne Ausschreibung an ein gemeinsam kontrolliertes Unternehmen vergaben, das als Muttergesellschaft eines marktwirksamen Konzerns agierte. Das Urteil zielt darauf ab, den Wettbewerbsschutz zu stärken und eine Umgehung von Ausschreibungspflichten zu verhindern.

Die 80 %-Regel: Konsolidierter Umsatz als Maßstab

Inhouse-Vergaben sind gemäß EU-Recht nur unter engen Voraussetzungen zulässig, insbesondere wenn das beauftragte Unternehmen mindestens 80 % seiner Tätigkeit für öffentliche Auftraggeber erbringt. Der EuGH stellt nun klar, dass diese Quote wirtschaftlich-realistisch auszulegen ist. Entscheidend ist der konsolidierte Umsatz der gesamten Unternehmensgruppe, nicht allein der Umsatz der Muttergesellschaft. Tätigkeiten, die über Tochtergesellschaften ausgeführt werden, fließen ebenfalls in die Berechnung ein, um eine realistische Bewertung der Marktaktivität des Konzerns sicherzustellen.

Keine Ausnahmen bei Marktaktivität: Schutz vor Wettbewerbsverzerrungen

Das Gericht betont, dass die tatsächliche wirtschaftliche Realität entscheidend ist, nicht die formale gesellschaftsrechtliche Struktur. Wenn ein Konzern – unmittelbar oder über Tochtergesellschaften – stark am freien Markt tätig ist, besteht Wettbewerb. Öffentliche Auftraggeber dürfen daher keine strategischen Konstruktionen nutzen, um Ausschreibungspflichten zu umgehen. Das Urteil verhindert gezielte Umgehungskonstruktionen und sichert den Wettbewerbsschutz auch für öffentlich kontrollierte Unternehmen.

Signal für Transparenz: Wettbewerbsschutz nachhaltig gestärkt

Mit dieser Entscheidung sendet der EuGH ein klares Signal gegen strategische Konzernstrukturen zur Umgehung des Vergaberechts. Die Regelung stärkt den Wettbewerbsschutz nachhaltig und fördert Transparenz im öffentlichen Beschaffungswesen. Laut bvse-Rechtsreferentin Xandra Hennemann ist die Klarstellung des EuGH aus wettbewerblicher Sicht ausdrücklich zu begrüßen, da sie sicherstellt, dass vergaberechtliche Vorgaben nicht durch interne Gestaltungen unterlaufen werden können.

 
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