Grünes Licht für das Infrastruktur-Zukunftsgesetz
Der Bundesrat hat am 10. Juli 2026 dem Infrastruktur-Zukunftsgesetz zugestimmt. Ein Antrag auf Anrufung des Vermittlungsausschusses fand keine Mehrheit. Damit kann das Gesetz nun ausgefertigt und verkündet werden; es tritt überwiegend am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Mit dem Gesetz, das auf die Bundesregierung zurückgeht, sollen Planungs- und Genehmigungsverfahren für wichtige Infrastrukturvorhaben insbesondere in den Bereichen Verkehr und Energie effizienter gestaltet und beschleunigt werden. Nach Darstellung der Bundesregierung sollen so mit den vorhandenen Mitteln mehr Projekte umgesetzt und steigende Kosten reduziert werden.
Vorhaben von überragendem öffentlichem Interesse
Kern des Gesetzes ist die Priorisierung zentraler Infrastrukturvorhaben. Wegen ihrer erheblichen Bedeutung für die öffentliche und militärische Sicherheit werden sie dem überragenden öffentlichen Interesse zugeordnet. Zugleich stellt das Gesetz klar, dass diese Vorhaben der öffentlichen Sicherheit dienen. Erfasst sind auch alle Verkehrsprojekte, die aus dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität finanziert werden.
Bevorzugt behandelt werden damit unter anderem zentrale Schienenvorhaben, der Neubau von Autobahnen, Ersatzneubauten von Brücken und Tunneln, systemrelevante Wasserstraßen und Schifffahrtsanlagen, Maßnahmen des Hochwasser- und Küstenschutzes sowie Flughäfen und Häfen.
Vereinfachungen bei Umwelt- und Naturschutzverfahren
Das Gesetz enthält außerdem Regelungen, die Vorgaben des Natur- und Umweltschutzes einfacher umsetzbar machen sollen. Bei Vorhaben des überragenden öffentlichen Interesses stehen künftig drei gleichrangige Möglichkeiten zur Verfügung: Ausgleich, Ersatz oder Ersatzgeld. Darüber hinaus werden Umweltverträglichkeitsprüfungen in bestimmten Fällen reduziert, etwa bei Linienbestimmungsverfahren für Bundesfernstraßen oder bei Erneuerungen von unselbstständigen Brückenteilen, wenn diese der Erhaltung dienen.
Planfeststellungsverfahren sollen digital werden
Ein weiterer Schwerpunkt des Gesetzes ist die Digitalisierung. Planfeststellungsverfahren sollen künftig vollständig digital durchgeführt werden. Zudem wird die Übergangsfrist für digitale Verfahren im Verwaltungsverfahrensgesetz um ein Jahr verkürzt; sie endet nun am 31. Dezember 2027.
Entschließung der Länder: Brückenersatz und weitere Forderungen
In einer begleitenden Entschließung begrüßen die Länder zwar, dass der Anwendungsbereich für sogenannte Vorgriffsfälle erweitert wird und dabei das einschränkende Merkmal von 1.500 Metern entfällt. Gemeint sind Fälle, in denen Brückenerneuerungen im Vorgriff auf einen geplanten Streckenausbau erfolgen. Nach Auffassung des Bundesrates bleibt jedoch eine Regelungslücke bestehen: Reine Ersatzneubauten von Brücken außerhalb solcher Vorgriffsfälle werden von diesen besonderen verfahrensrechtlichen Erleichterungen weiterhin nicht erfasst.
Die Bundesregierung wird deshalb aufgefordert, auch für solche Fälle eine rechtssichere Entlastung zu schaffen. Zugleich soll geprüft werden, ob dies durch Änderungen des nationalen Rechts erreicht werden kann. Diese soll auch Anpassungen der Lage einer Brücke zur unterbrechungsfreien Aufrechterhaltung des Verkehrswegs sowie Anpassungen der Höhe und der baulichen Ausgestaltung ermöglichen. Falls dafür Änderungen des Unionsrechts erforderlich sind, soll sich die Bundesregierung auf europäischer Ebene für entsprechende Erleichterungen einsetzen.
Darüber hinaus bittet der Bundesrat um eine Klarstellung oder spätere Streichung des § 75a Absatz 3 VwVfG sowie darum, dass Ersatzzahlungen an die nach Landesrecht zuständigen Stellen entrichtet werden. Zudem hebt er land- und forstwirtschaftliche Belange hervor. Mit Blick auf die Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung äußert sich der Bundesrat besonders deutlich: Er sieht in der Neufassung des § 32 Absatz 2 EBO einen großen Eingriff in die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs und erwartet eine unverzügliche Wiederaufnahme der bisherigen Regelung zu wiederkehrenden Untersuchungen regelspuriger Eisenbahnfahrzeuge.
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