9. März 2026

Mecklenburg-Vorpommern: neue Wertgrenzen

Am 2. März 2026 wurden im Gesetz- und Verordnungsblatt Mecklenburg-Vorpommern die lang erwarteten Anpassungen der VgMinArbV M-V bekannt gegeben. Diese Änderungen, die auf dem Tariftreue- und Vergabegesetz Mecklenburg-Vorpommern von 2023 beruhen, sind am 3. März 2026 in Kraft getreten und bringen weitreichende Neuerungen mit sich.

Erhöhte Wertgrenzen für Direktaufträge

Eine der zentralen Änderungen betrifft die Wertgrenzen für Direktaufträge. Bauleistungen dürfen künftig bis zu einem geschätzten Auftragswert von 150.000 € direkt vergeben werden, statt wie bisher 10.000 €. Für Liefer- und Dienstleistungen wurde die Grenze von 5.000 € auf 100.000 € angehoben.

Trotz der Vereinfachungen müssen öffentliche Auftraggeber jedoch weiterhin die Binnenmarktrelevanz prüfen, sofern der geschätzte Auftragswert 10 % des jeweils gültigen EU-Schwellenwertes übersteigt. In solchen Fällen ist eine Ex-Ante-Transparenzbekanntmachung erforderlich, die mindestens 10 Tage vor Auftragserteilung erfolgt. Zudem bleibt das Tariftreue- und Vergabegesetz anwendbar: Bei Liefer-/Dienstleistungen ab 10.000 € sowie bei Bauleistungen ab 50.000 € sind Mindestarbeitsbedingungen nach den Abschnitten 3 bis 5 des Tariftreue- und Vergabegesetzes zu vereinbaren.

Vereinfachte Vergabeverfahren: Höhere Wertgrenzen

Auch die Wertgrenzen für vereinfachte Vergabeverfahren werden teilweise deutlich angehoben:

  • Beschränkte Ausschreibungen von Bauleistungen sind bis zu einem Auftragswert von 1.000.000 € weiterhin zulässig (ohne Ausnahmetatbestand nach VOB/A).

  • Freihändige Vergaben von Bauleistungen können bis zu einem Wert von 300.000 € erfolgen (ohne Ausnahmetatbestand nach VOB/A).

  • Für sonstige Liefer- und Dienstleistungen sind Beschränkte Ausschreibung und Verhandlungsvergabe (ohne Tatbestand nach UVgO) bis zu den EU-Schwellenwerten von 216.000 € zulässig.

Bei Bauaufträgen oberhalb der Wertgrenzen dürfen die vorgenannten Regelungen weiterhin für den Teil des Auftrags angewendet werden, der die jeweilige Wertgrenze nicht übersteigt.

Neuerungen bei der Schulbuchbeschaffung

Die Beschaffung von Schulbüchern wurde ebenfalls angepasst. Aufgrund der gesetzlichen Preisbindung können öffentliche Auftraggeber künftig ein Unternehmen zur Angebotsabgabe oder Verhandlung auffordern, wenn kein Preis- oder Leistungswettbewerb zu erwarten ist. Um Wettbewerbsneutralität zu fördern, sieht die Verordnung vor, dass die Auftraggeber zwischen den beauftragten Unternehmen regelmäßig wechseln sollen.

Klarere Regelungen für den beratenden Ausschuss

Die Beschlussfähigkeit des beratenden Ausschusses wird bei Beratungen zu Tarifverträgen neu geregelt. Zukünftig ist dieser nur dann beschlussfähig, wenn entweder beide maßgeblichen Organisationen oder zumindest jeweils eine Arbeitgeber- und eine Arbeitnehmerorganisation vertreten sind. Dies soll die Verfahren strukturierter und rechtssicherer gestalten.

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