OLG Düsseldorf: Herstellervorgabe braucht konkrete Begründung
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat mit Beschluss vom 2. September 2026 eine Entscheidung der Vergabekammer Westfalen aufgehoben. Die Antragsgegnerin muss das Vergabeverfahren für die Beschaffung von Tablets und Schutzhüllen bei fortbestehender Beschaffungsabsicht in den Stand vor der Absendung der Bekanntmachung zurückversetzen. Sie trägt die Kosten des Nachprüfungs- und des Beschwerdeverfahrens sowie die notwendigen Aufwendungen der Antragstellerin für ihre Rechtsverfolgung.
Streit um die Vorgabe eines bestimmten Herstellers
Die Antragsgegnerin hatte im Mai 2025 europaweit 665 Tablets eines bestimmten Herstellers und dazugehörige Schutzhüllen für Schulen ausgeschrieben. Eine konkurrierende Herstellerin hielt die Produktvorgabe für vergaberechtswidrig. Sie machte geltend, dass auch ihre Tablets für den Einsatz infrage kämen und ein Mischbetrieb mit Geräten verschiedener Hersteller möglich sei.
Die Antragsgegnerin begründete ihre Festlegung insbesondere mit der vorhandenen Tablet-Infrastruktur. Das eingesetzte Mobile-Device-Management-System (MDM-System) konnte nur Geräte mit dem Betriebssystem des vorgegebenen Herstellers verwalten. Andere Geräte einzubinden, würde nach ihrer Darstellung zusätzlichen technischen, organisatorischen und wirtschaftlichen Aufwand verursachen.
Gericht: Begründung reicht nicht aus
Nach Auffassung des OLG Düsseldorf hatte die Antragsgegnerin nicht ausreichend dargelegt, dass eine produktneutrale Beschaffung zu einem unverhältnismäßigen Mehraufwand oder zu nicht hinnehmbaren Beeinträchtigungen der Funktionalität führen würde. Angaben zum Aufwand für ein weiteres oder neues MDM-System waren zu allgemein. Eine Berechnung des Zeitaufwands für die Umstellung erwies sich zudem nach eigener Einräumung der Antragsgegnerin als fehlerhaft. Auch mögliche Schwierigkeiten eines Mischbetriebs im Schulalltag waren nicht hinreichend konkret belegt.
Die Entscheidung schließt produktspezifische Ausschreibungen nicht grundsätzlich aus. Eine bestehende Hard- oder Softwareumgebung kann eine Produktvorgabe rechtfertigen. Im konkreten Fall fehlte dem Gericht jedoch eine tragfähige Darlegung, warum die Beschaffung auf Tablets des vorgegebenen Herstellers beschränkt werden musste.
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