14. August 2026

UVgO-Reform: Was sich bei Vergaben ändert

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) hat am 30. Juni 2026 einen Entwurf zur Reform der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) vorgelegt. Die Reform ist Teil der Föderalen Modernisierungsagenda, die der Bundeskanzler und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 4. Dezember 2025 vereinbart haben. Parallel dazu ist am 1. Juli 2026 das Vergabebeschleunigungsgesetz in Kraft getreten. Ziel ist es, die Vergabe öffentlicher Aufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte grundlegend zu vereinfachen und zu beschleunigen. Der Entwurf reduziert das bisherige Regelwerk von 54 auf lediglich 24 Paragrafen. Diese Verschlankung soll die Vergabeverfahren effizienter und anwenderfreundlicher gestalten. Die Überarbeitung der UVgO soll bis spätestens 31. Dezember 2026 abgeschlossen sein. Die Länder sollen ihre Vorgaben bis 30. Juni 2027 entsprechend anpassen.
Stellungnahmen zum Entwurf können bis zum 28. August 2026 beim BMWE eingereicht werden.

Bund-Länder-Kooperation für einheitliche Anwendung der UVgO

Im Rahmen der Föderalen Modernisierungsagenda wird die Reform der UVgO in enger Zusammenarbeit zwischen Bund und Ländern vorangetrieben. Eine eigens eingerichtete Arbeitsgruppe auf Fachebene zwischen dem BMWE und acht Bundesländern hat den Entwurf fachlich begleitet. Zudem wurden weitere Bundesländer sowie Bundesministerien im Rahmen einer fachlichen Vorabstimmung beteiligt. Ziel ist eine möglichst einheitliche Anwendung der UVgO in allen Bundesländern. Das BMWE hat den Reformvorschlag in eigenständiger Verantwortung erarbeitet und am 30. Juni 2026 vorgelegt. Die Länder sollen ihre Vorgaben bis 30. Juni 2027 anpassen. Länderspezifische Abweichungen sollen nach Möglichkeit vermieden werden.

Kernpunkte des Reformentwurfs

Der Entwurf des BMWE bringt mehrere zentrale Änderungen mit sich: Neben der Reduzierung des Regelwerks wird die Vergabe von Direktaufträgen bis zu einem Wert von 50.000 Euro ohne Umsatzsteuer erleichtert – sofern keine abweichenden Vorschriften des Bundes oder der Länder bestehen. Zudem sieht der Entwurf vor, dass die Vergabeverfahren künftig im digitalen „Marktplatz Deutschland" abgebildet werden und dort auch KI-gestützte Funktionen zur Unterstützung der Beschaffung bereitgestellt werden sollen. Konkrete Regelungen hierzu werden jedoch erst aufgenommen, sobald diese Digitalisierungsinstrumente tatsächlich zur Verfügung stehen.

Ausblick und nächste Schritte

Der Entwurf des BMWE bildet die Grundlage für die weiteren Arbeiten und Abstimmungen zwischen Bund und Ländern. Parallel dazu wird eine detaillierte Begründung zur einheitlichen Auslegung des Regelwerks erarbeitet. Stellungnahmen zum Entwurf können bis zum 28. August 2026 eingereicht werden. Die Reform soll bis 31. Dezember 2026 abgeschlossen sein.

 
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