10. September 2026

VOB/A 2026: Neue Abschnitte 2 und 3 in Kraft

Die neuen Abschnitte 2 und 3 der VOB/A wurden am 24. August 2026 im Bundesanzeiger veröffentlicht (BAnz AT 24.08.2026 B6). Anlass sind vor allem die Änderungen durch das Vergabebeschleunigungsgesetz. Die Änderungen von VgV und VSVgV wurden am 7. September 2026 verkündet und traten am 8. September 2026 in Kraft. Seitdem nehmen beide Verordnungen auf die neue Fassung Bezug – damit sind die Abschnitte 2 und 3 der VOB/A 2026 in ihren jeweiligen Anwendungsbereichen verbindlich anzuwenden.

Der folgende Überblick konzentriert sich auf Abschnitt 2 (VOB/A-EU).

Anwendungsbereich und Markterkundung

Der Bauauftragsbegriff in § 1 EU Abs. 1 VOB/A wurde an § 103 Abs. 3 GWB angepasst. Das Erfordernis einer „gleichzeitigen“ Planung entfällt. Das eröffnet mehr Spielraum bei der Zusammenfassung oder Trennung von Bau- und Planungsleistungen.

§ 2 EU Abs. 7 VOB/A stellt zudem klar, dass Markterkundungen soziale und umweltbezogene Aspekte – etwa Kreislaufwirtschaft – sowie Qualität und Innovation umfassen dürfen.

Vergabeverfahren und Losvergabe

Bei Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb soll der Auftraggeber nach § 3b EU Abs. 3 Nr. 4 VOB/A zwischen den aufgeforderten Unternehmen wechseln. Junge sowie kleine und mittlere Unternehmen werden dabei besonders hervorgehoben.

Mit § 5a EU VOB/A erhält die Fach- und Teillosvergabe eine eigene Regelung. Sie orientiert sich am neuen § 97a GWB.

Eignung und Ausschlussgründe

Bei Eignungsnachweisen sollen nach § 6b EU Abs. 1 VOB/A vorrangig Eigenerklärungen verlangt werden. Weitere Nachweise sollen regelmäßig erst von aussichtsreichen Bewerbern oder Bietern verlangt werden.

Die Regelungen zu Eignungskriterien und deren Bekanntmachung wurden ebenfalls angepasst. Bei Ausschlussgründen wegen schwerer Verfehlungen oder mangelhafter Vertragserfüllung übernimmt § 6e EU Abs. 6 Nr. 3 und 7 VOB/A die Änderungen des GWB.

Leistungsbeschreibung, Nebenangebote und Fristen

In § 7 EU Abs. 1 VOB/A wurde das Erfordernis einer „erschöpfenden“ Leistungsbeschreibung gestrichen; die Leistungsbeschreibung muss weiterhin eindeutig sein. Auftraggeber müssen nach § 8 EU Abs. 2 VOB/A in der Bekanntmachung angeben, ob Nebenangebote zugelassen, vorgeschrieben oder ausgeschlossen sind.

Die Vorgaben für energieverbrauchsrelevante Leistungen in § 8c EU VOB/A wurden erweitert. Für die Fristberechnung ist bei einem später angegebenen Veröffentlichungstermin künftig der tatsächliche Tag der Veröffentlichung maßgeblich.

Angebotsprüfung und Aufhebung

Für elektronisch eingereichte Angebote entfällt in § 14 EU Abs. 1 VOB/A das Vier-Augen-Prinzip. Bei Nachforderungen wird nicht mehr grundsätzlich zwischen unternehmens- und leistungsbezogenen Unterlagen unterschieden; Korrekturen bleiben auf unternehmensbezogene Unterlagen beschränkt.

§ 16b EU Abs. 1 VOB/A erlaubt es Auftraggebern zudem, von der Reihenfolge von Eignungs- und Angebotsprüfung abzuweichen. Die Aufhebung eines Verfahrens wird nach § 17 EU VOB/A für alle Vergabearten geregelt und um den Fall ergänzt, dass kein wirtschaftliches Ergebnis vorliegt. Die Informations- und Wartepflichten in § 19 EU Abs. 3 VOB/A wurden an § 134 GWB angepasst.

 
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