Frage 1: Seite 1 / mittlerer Absatz: Es wird darauf hingewiesen, dass in der Planung u.a. vorhandene Unterlagen zum Brandschutz zur Verfügung gestellt werden, konkret auf Seite 3 / oben wird weiterhin eine separate Beauftragung durch den AG genannt. Wenige Zeilen später wird auf Seite 1 jedoch geschrieben, dass das Gebäude brandschutztechnisch überprüft werden soll, dies im Rahmen der Sanierung. Was genau plant der AG = eine Überprüfung im Zuge der Sanierung oder die separate Beauftragung und Übergabe eines Brandschutzkonzeptes als Arbeitsgrundlage u.a. an den Objektplaner? Antwort: Die Erstellung des Brandschutzkonzeptes wird separat beauftragt. Frage 2: Seite 1 / Aussage zu Bauabschnitten: Eine Sanierung bei laufendem Betrieb oder ein eventueller Teilleerzug des Gebäudes stellen aus eigener Erfahrung bei Vorhaben dieser Art zwei sehr unterschiedliche Herangehensweisen dar, die entsprechend u.a. die Möglichkeiten für eventuelle Vereinfachungen bzw. generell den Aufwand für die Maßnahme tangieren und damit auch mögliche Ab- oder Zuschläge im Rahmen des Angebotes. Kann dahingehend eine konkretere Aussage getroffen werden, um diesen Aspekt tatsächlich zutreffend berücksichtigen zu können? Antwort: Zum gegenwärtigen Zeitpunkt kann leider noch keine konkretere Aussage getroffen werden. Sie werden daher von der aufwendigeren Variante ausgehen müssen. Frage 3: Seite 3 / Thema Aufmaß: Als besondere Leistung soll ein Gebäudeaufmaß „….mit allen planungsrelevanten Inhalten…“ erstellt werden. Ist diese Maßgabe so zu verstehen, dass damit (wortgemäß) eine vollständige Bestandsdokumentation vorgenommen werden soll, bedeutet, inclusive der Sondierung aller Bestandskonstruktionen in Art und Dimension, ebenso aller Medienstränge, Einbauelemente etc.? U.a. wird auf Seite 2 unten angesprochen, dass die Montage einer PV-Anlage geplant ist. Bereits dafür wäre eine vollständige Bestandsaufnahme des Dachtragwerkes erforderlich unabhängig von der holzschutztechnischen Untersuchung des AG. Auf Seite 3 oben wird hingegen von einem Abgleich bereits existierender Pläne zu Stand und Maßlichkeit gesprochen. Es wird daher um eine Prüfung und Konkretisierung der Aufgabenstellung bzw. des Aufgabenumfangs für die gewünschte Teilleistung Gebäudeaufmaß gebeten. Antwort: Der AG kann keine vollständigen aktuellen Planunterlagen zur Verfügung stellen. Vom AN sind daher Planunterlagen zusammenzustellen, welche alle planungsrelevanten Inhalte darstellt. Zum einen durch den Abgleich bereits existierender Unterlagen. Zum anderen durch ein eigenes Aufmaß. Als besondere Leistung wird diesem Aufwand Rechnung getragen. Ziel ist es, einen Planungsstand allen Beteiligten zur Verfügung zu stellen, um die Aufgabenstellung bearbeiten zu können. Frage 4: Inhalte Leistungsverzeichnis zu Vertragsentwurf / divergierende Aussagen: In ihrem Vertragsentwurf unter §7 werden für die Objektplanung anrechenbare Kosten von 3.925.000€ netto benannt, die sich aus den Zahlen der KG 300 und 400 ergeben. Ebenso benannt wird hier für die Maßnahme die HZ III. Der sich mit Verweis auf die HOAI für die LP 1-8 ergebende Honorarbetrag unter Ansatz des genannten Mindestsatzes weicht u.E. jedoch von dem auf Seite 4 oben genannten Betrag erheblich ab. Es wird vom AG wiederum auf Seite 3 des Leistungsverzeichnisses ausgeführt, dass das Honorar nach den Vorschriften der HOAI 2021 anzubieten und abzurechnen ist. Zusätzlich wird hier ausgeführt, dass der AG detaillierte Vorgaben zu den Honorarparametern vornimmt, was für die im Vertragsentwurf genannten anrechenbaren Kosten und der Honorarzone mit Honoraransatz aber auch für die anrechenbaren Kosten der mitzuverarbeitenden Bausubstanz und den Umbauzuschlag erfolgen soll. Leider konnte dazu in den Unterlagen nichts gefunden werden. Diese vom AG richtigerweise ausgeführten Details / Ausführungen auf Basis der gültigen HOAI sind für eine Angebotsabgabe wesentlich und wären zu berücksichtigen, auch, um die gewünschte Vergleichbarkeit tatsächlich herzustellen. Was bildet diesbezüglich tatsächlich den Ansatz für die Angebotsabfrage des AG? Es wird entsprechend um eine Konkretisierung / Klarstellung ersucht. Antwort: Der AG hat Vorgaben zu den anrechenbaren Kosten, der Honorarzone und dem Basisnettohonorar gemacht. Die Höhe des Umbauzuschlages und der Nebenkosten wird vom Bieter unter Punkt 1. und Pkt. 2 angeboten. Es ist richtig, dass keine Informationen zu den anrechenbaren Kosten der mitzuverarbeitenden Bausubstanz gemacht wurden. Dies liegt darin begründet, dass dieser Aufwand in Punkt 1. Zu-/Abschläge mit erfasst werden kann. Eine sep. Ausweisung ist daher nicht erforderlich. Frage 5: Im Leistungsverzeichnis führen Sie auf, dass „der Auftraggeber detaillierte Vorgaben zu den Honorarparametern“ macht (dies betrifft die anrechenbaren Kosten, die mitzuverarbeitende Bausubstanz, die Honorarzone, den Umbauzuschlag, den Honorarsatz sowie die Nebenkosten). Im weiteren Verlauf des Leistungsverzeichnisses definieren Sie die anrechenbaren Kosten und leiten auf Grundlage der Honorarzone III das Basisnettohonorar ab. Der Nebenkostensatz kann frei im Angebot eingetragen werden. Zu den anderen HOAI-Parametern entnehme ich leider keine Auskunft. Ist dies beabsichtigt und so zu verstehen, dass kein Umbauzuschlag vorgesehen ist und keine mitzuverarbeitende Bausubstanz betrachtet wird? In Bezug auf den Umbau- und Modernisierungszuschlag: Ist dieser Honorarparameter im vorliegenden Fall einer Modernisierung des Objektes nicht eigentlich vorgesehen und gem. § 6 (2) HOAI in Textform zu vereinbaren? Ich bitte hierzu um Ihre Stellungnahme. Antwort: In der Zeile Zu-/Abschlag auf Gesamthonorar ist ein von ihnen gewählter Wert in % zu wählen der den Umbauzuschlag, die mitzuverarbeitende Bausubstanz und von ihnen gewählte Rabatte oder Zuschläge beinhaltet. Dies ist eine der entscheidenden Variablen, da es keine Mindestsatzvorgabe mehr gibt. Frage 6: Im Leistungsverzeichnis führen Sie auf, dass „bei der Planung […] die Belange des Wärme-, Brand- und Schallschutzes gem. Gutachten zu berücksichtigen [sind]. Des Weiteren wurde im Vorfeld ein Holzschutzgutachten verfasst […].“ Welche dieser Gutachten liegen bereits als Planungsgrundlage vor? Ich bitte Sie, die vorliegenden Gutachten den Bietern zur Einsicht und zur Kalkulation des Aufwandes für die Objektplanung zur Verfügung zu stellen. Infolgedessen stellt sich die Frage, ob die weiteren Fachplanungsleistungen (wie Brandschutz, Schallschutz, Wärmeschutz) - sofern noch nicht beauftragt - zusätzlich mit angeboten werden können, um Synergieeffekte zu erzielen und die Planung „aus einer Hand“ zu ermöglichen? Antwort: Zum momentanen Stand liegen noch keine dieser Gutachten vor. Die weiteren Fachplanungsleistungen werden durch den AG parallel zur Ausschreibung der Objektplanung ausgeschrieben und beauftragt. Sollte durch den Objektplaner Interesse bestehen, ein Angebot für diese Leistungen abzugeben, kann gern eine Interessensbekundung über die Vergabestelle der Stadt Plauen mitgeteilt werden. Frage 7: Es soll die besondere Leistung „Gebäudeaufmaß“ angeboten und bepreist werden. Hierzu sind vielfältige Detailgrade in der Umsetzung (z.B. von 2D-Grundrissen mit Schnitten bis 3D-Punktwolke und Modell) als auch unterschiedliche Ziele denkbar (z.B. rein als digitale und verlässliche Planungsgrundlage des Objektplaners bis hin zu in sich geschlossenen Bestandsdokumentationen, die dem Bauherrn übergeben werden). Welcher Umfang ist gemeint? Was ist die genaue Erwartungshaltung und Zielvorgabe an diese Leistungserbringung? Antwort: Der AG kann keine vollständigen aktuellen Planunterlagen zur Verfügung stellen. Vom AN sind daher Planunterlagen zusammenzustellen, welche alle planungsrelevanten Inhalte darstellt. Zum einen durch den Abgleich bereits existierender Unterlagen. Zum anderen durch ein eigenes Aufmaß. Als besondere Leistung wird diesem Aufwand Rechnung getragen. Ziel ist es, einen Planungsstand allen Beteiligten zur Verfügung zu stellen, um die Aufgabenstellung bearbeiten zu können. Zum Projektende ist eine vollständige Projektdokumentation zu übergeben, welche sämtliche Bestands- / Revisionsunterlagen enthält.