Frage 8: Bezugnehmend auf die Frage 4 und 5 (siehe weiter unten), bitten wir um Aufklärung auf welcher rechtlichen Basis die in Honorarparameter für Umbauzuschlag, mitzuverarbeitende Bausubstanz und pauschalen Zu/Abschlagen in einen Wert zusammen gefasst werden. Die aktuelle rechtliche Lage lässt lediglich die Abweichung zu den Honorartafeln der HOAI, durch die Benennung von Zu- oder Abschlägen zu. Die weiteren Regelungen der HOAI werden dadurch jedoch nicht berührt, insbesondere dadurch da als Gegenstand dieser Ausschreibung explizit Kalkulation nach " Objektplanung Gebäude gem. §34ff.HOAI LPH 1-8" benannt und gefordert wird. Gemäß HOAI§6 Abs2 Satz 2 ist der Umbau- oder Modernisierungszuschlag in Textform zu vereinbaren. Sofern keine Vereinbarung in Textform getroffen wurde, gilt ein Zuschlag von 20 Prozent ab einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad als vereinbart. Da es den Bietern nicht gestattet ist Änderungen an Honorarparametern vorzunehmen, muss daher der genannte Umbauzuschlag von 20% angesetzt werden. Ob ein potentieller Bieter dies nun tut oder nicht verbleibt in Aufrechnung mit möglichen Zu/Abschlägen damit nicht nachvollziehbar. Dies stellt unserer Ansicht nach nicht nur eine einseitige Benachteiligung der Bieter, sondern zusätzlich einen erheblichen Eingriff in die Transparenz des Verfahrens dar. Zur Sicherstellung eines transparenten Verfahrens und als Vertragsgrundlage möglicher nachträglicher Leistungen fordern wir Sie auf alle Honorarparameter nachvollziehbar im Leistungsverzeichnis abzufragen / bzw. vorzugeben. Antwort: Obwohl für die Ausschreibung die aktuelle HOAI als Grundlage genommen wurde bleibt es, dass nach dem EUGH Urteil vom 4.7.2019 und mit der neuen HOAI 2021 die Honorartabellen nur noch Orientierungswerte beinhalten. Eine Mischkalkulation für mögliche Zuschläge ist damit keinesfalls ausgeschlossen. Da auch noch benannt ist, dass der Umbauzuschlag und die mitzuverarbeitende Bausubstanz enthalten ist wurde allem Rechnung getragen. Für eine noch größere Transparenz haben wir uns jedoch entschieden, das Leistungsverzeichnis zu überarbeiten. Prozentsätze für Umbauzuschlag und für mitzuverarbeitende Bausubstanz sind jetzt vorgegeben und damit ein neues Nettohonorar ermittelt. Auf dieser Basis können dann weitere Zu- bzw. Abschläge erfolgen. Frage 9: Sie fordern die Einrichtung eines "Projektraumes". Wir bitten um Präzisierung des Funktionsumfangs des genannten Projektraumes. Die am Markt befindlichen Softwarelösungen und Anbieter unterscheiden sich überaus deutlich, so dass dies ggf zum entscheidenden Angebotsanteil werden kann. Zur Sicherstellung eines transparenten Verfahrens sollte dies auch als getrennte Position im Leistungsverzeichnis benannt werden. Antwort: Nachfolgend möchten wir unsere Anforderung an einen Projektraum verdeutlichen/ präzisieren: - Projektplattform als Datenspeicherort, um mit externen Kommunikationspartnern auf sichere Weise Daten austauschen zu können - jeder am Projekt beteiligter und dafür autorisierter Planer oder Auftraggeber hat somit Zugriff, um Dateien/ Unterlagen hoch-/herunterladen zu können - Dateien und Ordner können mit anderen Personen geteilt werden - die Bereitstellung und Betreuung der Plattform (Anlegen einer Gliederung; Verwaltung von Zugriffsrechten) obliegt dem Objektplaner - Nutzung über jeden Web-Browser möglich Da es am Markt unterschiedliche Anbieter gibt, kann dieser Aufwand im Gesamthonorar, also nicht als getrennte Position im LV, einkalkuliert werden, ohne dass das einen Wettbewerbsnachteil darstellt.