Sehr geehrte Damen und Herren, nachfolgend erhalten Sie die eingegangene Bieterfrage und deren Beantwortung. Frage: Wie erfolgt die Anpassung der Kosten vor dem Hintergrund der CO2-Bepreisung ab 01.01.2027? Ab dem 01.01.2027 wird es CO2-Zertifikate geben. Eine Abschätzung der Kosten ab 2027 ist nicht möglich. Ein Festpreis bis zum 31.05.2030 stellt ein unverhältnismäßiges Wagnis für den Bieter dar. Möglich wäre z.B. eine separate Vergütung der CO2-Kosten. Die in § 12 Abs. 4 der Besonderen Vertragsbedingungen angegebene Formel für die Preisanpassung enthält lediglich eine Anpassung für den Lohnkostenanteil und das auch erst ab 01.06.2030. Antwort: Die CO2-Bepreisung im Rahmen der Bewirtschaftungsleistung betrifft lediglich die Dieselkosten sowie die Kosten für die Vorhaltung von Flüssiggas bei Ausfall der Fernwärmeversorgung durch die Südharzwerke Nordhausen Entsorgungsgesellschaft mbH. Die Fernwärmeversorgung an sich unterliegt nicht der CO2-Steuer. Eine Abfallverwertung bzw. -beseitigung auf einer Deponie fällt nicht unter § 2 des BEHG. Die Dieselkosten werden zudem aufgrund des geringen Anteils an den Gesamtkosten nicht bei der Preisgleitung berücksichtigt. Ein ungewöhnliches Wagnis ist bei Liefer- und Dienstleistungen allenfalls unter dem Gesichtspunkt der (Un-) Zumutbarkeit einer für die Unternehmen kaufmännisch vernünftigen Kalkulation anzuerkennen. Den Bietern liegen jedoch alle preisbildenden Umstände vor in die eventuelle Wagnisse einkalkuliert werden können, sodass allen Bietern eine vernünftige Kalkulation zugemutet werden kann. Mit freundlichen Grüßen M.Stützer SB Vergabestelle