Sehr geehrte Damen und Herren, nachstehend erhalten Sie die Beantwortung einer Bieterfrage zu Ihrer Information. Frage: Leider haben Sie die Bieterfrage nicht beantwortet, in §59 Abs. 1 SächsGemO geht nicht hervor wer ggf. die Sondernutzungsgebühren übernimmt, noch wie groß die betroffen Fläche ist. Antwort: -Gebühren für VAOs und Sondernutzungsgebühren werden auf Nachweis vollständig vom Auftraggeber übernommen und müssen daher in die Position nicht einkalkuliert werden. An dieser Stelle möchten wir auf den der Ausschreibung beiliegenden BE-Plan verweisen, dem die Gehwegüberfahrten und die Sperrung von öffentlichen PKW-Stellflächen grundsätzlich zu entnehmen sind. Mit freundlichen Grüßen im Auftrag Stadt Leipzig Vergabestelle AGM „Es handelt sich um eine Beauftragung nach § 59 Abs.1 SächsGemO."