Sehr geehrte Damen und Herren, anbei erhalten Sie die Beantwortung einer Bieterfrage zu Ihrer Information: Frage: Im Leistungsverzeichnis wird die Trennwandanlage eines Wettbewerbers ausgeschrieben, die sonst niemand auf dem Markt so anbieten kann - lediglich der Hersteller des ausgeschriebenen Fabrikats. Gemäß der Pflicht zur produktneutralen Ausschreibung gemäß § 7 EU Abs. 2 Satz 1 VOB/A und aufgrund der Tatsache, dass weder mehrere Hauptangebote noch Nebenangebote zugelassen sind, muss entweder ein alternatives aber mindestens gleichwertiges Produkt zugelassen oder die Ausschreibung aufgehoben und nach Korrektur neu veröffentlicht werden. Wir würden gerne an der Ausschreibung teilnehmen, das Alleinstellungsmerkmal macht es uns aber leider unmöglich. Wir bitten um Rückmeldung, vielen Dank. Antwort: Es ist nicht erkennbar, auf welche Parameter im LV die Aussage des Bieters abzielt. In welchem Punkt gibt es nur eine Lösung durch nur einen Hersteller? Um hier eine Bewertung abgeben zu können, wird der Bieter gebeten, seine Aussage zu präzisieren. Generell sind die geplanten Trennwandsysteme mit den Fabrikaten verschiedener Hersteller herstellbar. Angebote, auch mit den Fabrikaten anderer Hersteller, sind ausdrücklich erwünscht. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Stadt Leipzig Vergabestelle AGM (Es handelt sich um eine Beauftragung nach § 59 Abs. 1 SächsGemO.)