Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit beantworten folgende Bieterfrage: Wir beziehen uns auf die Bieterkommunikation mit technischen Fragen vom 16.05.2025. Auf Anregung eines Bieters verschärft der Auftraggeber seine Anforderungen in Bezug auf die Storage-Lösung und die Backup-Software. Es ist für uns nicht nachvollziehbar, weshalb das angebotene Fabrikat zwingend auf der Kompatibilitätsliste des Herstellers der Backup-Software aufgeführt sein muss, sofern die Funktionalität sichergestellt ist. Eine fehlende Auflistung eines Produktes auf dieser Liste ist nicht gleichzusetzen mit einer Inkompatibilität. Der Auftraggeber nutzt diese Anforderung im Sinne eines Gütezeichens nach § 34 VgV beachtet aber die Bedingungen nach § 34 (2) VgV nicht. Wir bitten die Anforderung, die durch die Bieterkommunikation aufgenommen wurde, zu streichen, da sie durch den Auftragsgegenstand nicht gerechtfertigt ist (die gewünschte Funktion ist auch dann sichergestellt, wenn das Produkt nicht auf der Liste erscheint) und der Wettbewerb durch diese Anforderung massiv eingeschränkt wird. Wir bitten um Mitteilung bis zum 12.06.2025 um 12 Uhr, da wir andernfalls unserer Rügeobliegenheit nachkommen müssen. Antwort Vergabestelle: Solange für die Kompabilität der Storagelösung und der Backup-Software garantiert werden kann, wären wir mit einer Lösung einverstanden, welche nicht auf der Kompatibilitätsliste iner der beiden Positionen steht. Der Vergabestelle ist bewusst, dass in der realen Produktivitätsumgebung, auch Lösungen außerhalb etwaiger Kompatibilitätslisten funktional und nutzbar sind. Der Einfachheit halber hatten wir als Vergabestelle nur auf die Kompatibilitätslisten hingewiesen. Wir danken für die Anmerkung. Mit freundlichen Grüßen Vergabestelle