Sehr geehrte Teilnehmer, die Vergabestelle erteilt aufgrund von Anfragen und/oder Änderungen der Vergabeunterlagen folgende Hinweise: Frage: Entsprechend den Vorgaben der VOB/A § 7 Abs. 1 Nr. 4 sind Bedarfspositionen grundsätzlich nicht in die Leistungsbeschreibung aufzunehmen. Trotzdem sind die LV-Pos. 3.6.140, 3.6.150, 3.7.100, 3.7.110 und 3.7.120 als Bedarfpositionen ausgeschrieben. Wir bitten daher um Prüfung ob die Ausführung der genannten Positionen erforderlich ist oder die Positionen ggf. entfallen können. Für Ihre kurfristige Klarstellung, Besten Dank im Voraus! Antwort der Vergabestelle: Die benannten Positionen sind erforderlich. Frage: In der jew. Leistungsbeschreibung der LV-Pos. 3.1.30, 3.1.40, 3.1.130, 3.3.10, 3.3.160, 3.4.10, 3.4.30, 3.4.40, 3.8.60 und 3.8.70 geben sie folgendes vor: "EINZUKALKULIEREN SIND: - herstellen sämtlicher, in den Plänen des Architekten und Statikers angegebene Aussparungen, Schlitze und Öffnungen und deren späterer fachgerechter Verschluss nach erfolgter Installation" Diese Positionen können so nicht kalkuliert werden! Bitte geben SIe an, welche Aussparungen LxBxH in den jew. Positionen einzkalkulieren sind. Sollten wir keine ergänzenden Angaben erhalten (siehe auch VOB/C Nr. 0.2.13 DIN 18331) gehen wir davon aus, dass die Herstellung und der Veschluss von Aussparungen, falls erforderlich, gesondert vergütet wird. Antwort der Vergabestelle: Die gemäß Schalplänen erforderlichen Aussparungen, Schlitze und Öffnungen sind jeweils in separaten Positionen erfasst und können dort kalkuliert werden. Mit freundlichen Grüßen Vergabestelle der Stadt Sandersdorf-Brehna