Frage: Zu § 9 (1) b): "Besteht die Möglichkeit, den abstrakten Begriff der "erheblichen Pflichtverletzung" in § 9 des Mustervertrags konkreter zu fassen? Eine Sanktion in der angedrohten Höhe von bis zu 5 % der Vergütung über 4 Jahre (also 20 % einer Jahresvergütung) bedarf aus unserer Sicht einer unmissverständlichen Regelung der darunter fallenden Sachverhalte, zumindest in Form von Regelbeispielen." Antwort: Eine erhebliche Pflichtverletzung im Sinne eines Dienstleistungsvertrags liegt vor, wenn eine Vertragspartei gegen eine wesentliche vertragliche Haupt- oder Nebenpflicht in einer Weise verstößt, die das Vertrauensverhältnis nachhaltig stört und der anderen Vertragspartei ein Festhalten am Vertrag unzumutbar macht. Die Erheblichkeit einer Pflichtverletzung bemisst sich insbesondere nach der Art und Bedeutung der verletzten Pflicht, dem Ausmaß und der Dauer des Fehlverhaltens, dem Verschuldensgrad (Fahrlässigkeit oder Vorsatz), den konkreten Auswirkungen auf die Vertragserfüllung sowie einer zuvor erfolglos gebliebenen Abmahnung - sofern diese nicht entbehrlich ist. Beispiele Auftragnehmer: • Wiederholtes Nichterscheinen zum Dienst ohne rechtzeitige Mitteilung • Einsatz von nicht qualifiziertem oder nicht überprüftem Personal entgegen vertraglicher Regelung • Grobe Verstöße gegen Datenschutz-, Sicherheits- oder Compliance-Vorgaben • Pflichtwidriges Verhalten, das zu einem Sicherheitsvorfall oder wirtschaftlichen Schaden führt Beispiele Auftraggeber: • Andauernder Zahlungsverzug trotz Mahnung • Verweigerung der Mitwirkungspflichten, z. B. Zutritt zu Betriebsräumen oder notwendige Informationen • Unberechtigte Einbehaltung von Vergütung oder willkürliche Vertragsänderungen Frage: Leistungsbeschreibung (Dokumente "Halle" und "Magdeburg") Zu Ziffer 6.6: "Die Versicherungssummen, die für den Fall eines Schlüsselverlusts als Sublimit in den Versicherungsverträgen vereinbart und in der Versicherungsbestätigung ausgewiesen werden, betreffen den Schaden, der durch den erforderlichen Austausch einer Schließanlage entsteht. Es besteht daher kein Bedarf für eine Versicherungssumme in Höhe von 5 Mio. EUR. Besteht die Möglichkeit, diesen Betrag auf eine dem Wert der Schließanlage entsprechende Summe zu reduzieren?" Antwort: Nach Prüfung der Werte der vorhandenen Schließanlagen, auf Grund der Bieteranfrage, senken wir die Versicherungssumme für das Abhandenkommen von Schlüsseln und Codekarten auf 500.000,00€ . MfG Vergabestelle