Es ist beabsichtigt, die Versorgung der Versicherten mit Verbandmitteln und sonstigen Produkten zur Wundbehandlung nach § 31 SGB V durch sonstige Leistungserbringer vertraglich zu regeln. Der Vertragsschluss unterliegt nicht dem Vergaberecht, er erfolgt im Rahmen eines Open-House-Verfahrens. Der Vertrag kommt durch ausdrückliche...