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OLG Frankfurt: Keine Pflicht zur anwaltlichen Vertretung im Nachprüfungsverfahren

Zentrale Vergabestellen müssen sich nicht zwingend durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen – auch nicht in komplexeren Nachprüfungsverfahren. Das hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in zwei aktuellen Beschlüssen klargestellt. Entscheidend ist die fachliche und organisatorische Ausstattung der Vergabestelle. Somit besteht keine Anwaltspflicht im Nachprüfungsverfahren für Vergabestellen.

In beiden Fällen hatte die Vergabestelle (der Landesbetrieb Bau und Immobilien Hessen) eine ausführliche Rügebeantwortung abgegeben, die bereits alle wesentlichen rechtlichen Fragen des späteren Nachprüfungsverfahrens behandelte. Aus Sicht des OLG war dies ein Indiz dafür, dass die Vergabestelle fachlich in der Lage war, das Verfahren ohne anwaltliche Hilfe zu führen.

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Die Vergabekammer hatte zunächst die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts durch den Auftraggeber als notwendig eingestuft. Das OLG Frankfurt hat diese Einschätzung korrigiert: Die Beauftragung war in diesen Fällen nicht erforderlich, sodass die Antragstellerin die Kosten nicht zu tragen hat. Die Richter betonten, dass typische vergaberechtliche Fragestellungen – wie hier die Preisprüfung – zum Aufgabenbereich einer erfahrenen Vergabestelle gehören.

Das Gericht stellte klar, dass nicht jeder Einsatz eines Anwalts automatisch als notwendig gilt und damit keine Anwaltspflicht im Nachprüfungsverfahren für Vergabestellen besteht. Nur wenn besondere Umstände wie komplexe rechtliche Fragestellungen, hohe Auftragsvolumina oder Koordinierungsaufwand vorliegen, kann die Hinzuziehung erforderlich sein. Zentralen Vergabestellen mit juristisch geschultem Personal wird grundsätzlich zugetraut, Nachprüfungsverfahren selbst zu führen.

Für die Vergabepraxis bedeutet das: Öffentliche Auftraggeber sollten genau dokumentieren, warum eine anwaltliche Vertretung im Einzelfall notwendig war. Nur bei sorgfältiger Begründung besteht die Chance auf eine Kostenerstattung durch unterlegene Bieter. Eine vorab eigenständige Rügebeantwortung kann im Umkehrschluss gegen die Notwendigkeit sprechen.

Quelle: OLG Frankfurt

ESF+ stärkt berufliche Bildung und Beschäftigung in Brandenburg

Der Europäische Sozialfonds Plus (ESF+) fördert in Brandenburg gezielt Projekte zur Stärkung von Beschäftigung, Bildung und sozialer Inklusion. Für die Förderperiode 2021–2027 stehen nun 396,5 Millionen Euro zur Verfügung.

Der ESF+ stärkt mit der Unterstützung von Programmen zur beruflichen Qualifizierung, Weiterbildung und Integration in den Arbeitsmarkt in Brandenburg. Die Schwerpunkte liegen dabei auf der Förderung junger Menschen, der Weiterbildung von Beschäftigten und der Integration benachteiligter Gruppen. Die ESF+-Förderung trägt damit maßgeblich zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung des Landes bei.

Die ESF+-Förderung in Brandenburg umfasst unter anderem:

  • Gründen in Brandenburg (GiB): Unterstützung von Existenzgründungen.
  • Perspektive Job – Jugend in Ausbildung und Arbeit: Coaching für arbeitslose Jugendliche.
  • Weiterbildungsrichtlinie 2022: Förderung beruflicher Weiterbildung in Unternehmen.
  • Alphabetisierung und Grundbildung: Verbesserung der Grundkompetenzen Erwachsener.
  • Soziale Innovationen: Entwicklung neuer Ansätze zur sozialen Integration.

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Von den verschiedenen Programmen profitieren sowohl Unternehmen als auch Bildungseinrichtungen und Einzelpersonen. Sie erhalten finanzielle Unterstützung zur Qualifizierung, Weiterbildung und Integration in den Arbeitsmarkt.

Anträge für ESF+-Förderungen können bei der Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB) gestellt werden. Die Antragsfristen unterscheiden sich je nach Programm:

  • „Gründen in Brandenburg (GiB)“: Anträge können vom 1. April bis 9. Mai 2025 gestellt werden, mit Projektbeginn ab 1. Januar 2026.
  • „Türöffner: Zukunft Beruf 2022“: Bewerbungszeitraum vom 2. Januar bis 31. Januar 2025 für Maßnahmenstart am 1. August 2025.
  • „Alphabetisierung und Grundbildung 2023“: Zwei Calls im Mai und Juni 2025 für Projekte ab Januar 2026.

Weitere Informationen zu Förderprogrammen, Anträgen und Fristen sind auf der Website der ILB zu finden.

Quelle: MWAEK Brandenburg

OLG Düsseldorf: Rahmenvereinbarung ohne gesicherte Haushaltsmittel ist nicht vergabereif

Das OLG Düsseldorf entschied, dass eine Rahmenvereinbarung ohne gesicherte Finanzierung nicht vergabereif ist. Im konkreten Fall fehlten Haushaltsmittel für einen Großteil des Auftragsvolumens. Dies führte zur Unzulässigkeit der Vergabe.​

Öffentliche Auftraggeber müssen Bieter über Finanzierungsrisiken bei Rahmenvereinbarungen informieren. Fehlt diese Transparenz, können Bieter keine realistische Kalkulation vornehmen. Dies verstößt gegen das Transparenzgebot.​

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Zur Vergabereife gehört, dass die Finanzierung des Projekts im Wesentlichen gesichert ist. Bei Rahmenvereinbarungen muss zumindest eine begründete Erwartung bestehen, dass Haushaltsmittel für den gesamten Bedarf bereitgestellt werden.​ Eine Rahmenvereinbarung darf also nicht für hypothetische Bedarfe genutzt werden. Sie muss auf einem konkreten Bedarf und einer ernsthaften Vergabeabsicht basieren. Andernfalls liegt ein Missbrauch vor.

Öffentliche Auftraggeber sollten vor Abschluss einer Rahmenvereinbarung sicherstellen, dass die Finanzierung für den gesamten Bedarf gesichert oder zumindest wahrscheinlich ist. Andernfalls riskieren sie die Unwirksamkeit der Vergabe.​

Quelle: OLG Düsseldorf

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