OLG Frankfurt: Keine Pflicht zur anwaltlichen Vertretung im Nachprüfungsverfahren
Zentrale Vergabestellen müssen sich nicht zwingend durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen – auch nicht in komplexeren Nachprüfungsverfahren. Das hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in zwei aktuellen Beschlüssen klargestellt. Entscheidend ist die fachliche und organisatorische Ausstattung der Vergabestelle. Somit besteht keine Anwaltspflicht im Nachprüfungsverfahren für Vergabestellen.
Vergabestelle hatte bereits rechtlich Stellung genommen
In beiden Fällen hatte die Vergabestelle (der Landesbetrieb Bau und Immobilien Hessen) eine ausführliche Rügebeantwortung abgegeben, die bereits alle wesentlichen rechtlichen Fragen des späteren Nachprüfungsverfahrens behandelte. Aus Sicht des OLG war dies ein Indiz dafür, dass die Vergabestelle fachlich in der Lage war, das Verfahren ohne anwaltliche Hilfe zu führen.
SCHULUNGEN
Rügen und Nachprüfungsanträge erfolgreich abwehren
In unserem Webinar lernen Sie zum einen den rechtlichen Rahmen für Rügen kennen und wie Sie auf Beanstandungen durch Bieter souverän reagieren. Zum anderen werden Ihnen sinnvolle Strategien gezeigt, mit denen Sie Nachprüfungsanträge vermeiden und Schadensersatzrisiken minimieren können. Unsere Praxistipps helfen Ihnen zudem, wie Sie im Falle eines Nachprüfungsverfahrens richtig zu handeln.
Mehr erfahrenKosten für Verfahrensbevollmächtigte nicht erstattungsfähig
Die Vergabekammer hatte zunächst die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts durch den Auftraggeber als notwendig eingestuft. Das OLG Frankfurt hat diese Einschätzung korrigiert: Die Beauftragung war in diesen Fällen nicht erforderlich, sodass die Antragstellerin die Kosten nicht zu tragen hat. Die Richter betonten, dass typische vergaberechtliche Fragestellungen – wie hier die Preisprüfung – zum Aufgabenbereich einer erfahrenen Vergabestelle gehören.
Rechtslage und Ausstattung der Vergabestelle entscheidend
Das Gericht stellte klar, dass nicht jeder Einsatz eines Anwalts automatisch als notwendig gilt und damit keine Anwaltspflicht im Nachprüfungsverfahren für Vergabestellen besteht. Nur wenn besondere Umstände wie komplexe rechtliche Fragestellungen, hohe Auftragsvolumina oder Koordinierungsaufwand vorliegen, kann die Hinzuziehung erforderlich sein. Zentralen Vergabestellen mit juristisch geschultem Personal wird grundsätzlich zugetraut, Nachprüfungsverfahren selbst zu führen.
Ausblick: Dokumentation und Begründung entscheidend
Für die Vergabepraxis bedeutet das: Öffentliche Auftraggeber sollten genau dokumentieren, warum eine anwaltliche Vertretung im Einzelfall notwendig war. Nur bei sorgfältiger Begründung besteht die Chance auf eine Kostenerstattung durch unterlegene Bieter. Eine vorab eigenständige Rügebeantwortung kann im Umkehrschluss gegen die Notwendigkeit sprechen.
Quelle: OLG Frankfurt
ESF+ stärkt berufliche Bildung und Beschäftigung in Brandenburg
Der Europäische Sozialfonds Plus (ESF+) fördert in Brandenburg gezielt Projekte zur Stärkung von Beschäftigung, Bildung und sozialer Inklusion. Für die Förderperiode 2021–2027 stehen nun 396,5 Millionen Euro zur Verfügung.
Gezielte Förderung für Brandenburgs Arbeitsmarkt
Der ESF+ stärkt mit der Unterstützung von Programmen zur beruflichen Qualifizierung, Weiterbildung und Integration in den Arbeitsmarkt in Brandenburg. Die Schwerpunkte liegen dabei auf der Förderung junger Menschen, der Weiterbildung von Beschäftigten und der Integration benachteiligter Gruppen. Die ESF+-Förderung trägt damit maßgeblich zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung des Landes bei.
Die ESF+-Förderung in Brandenburg umfasst unter anderem:
- Gründen in Brandenburg (GiB): Unterstützung von Existenzgründungen.
- Perspektive Job – Jugend in Ausbildung und Arbeit: Coaching für arbeitslose Jugendliche.
- Weiterbildungsrichtlinie 2022: Förderung beruflicher Weiterbildung in Unternehmen.
- Alphabetisierung und Grundbildung: Verbesserung der Grundkompetenzen Erwachsener.
- Soziale Innovationen: Entwicklung neuer Ansätze zur sozialen Integration.
WEBINAR
Grundlagen im Zuwendungsrecht
Sobald Du mit Fördermitteln zu tun hast, solltest Du Dich im Zuwendungsrecht auskennen. In unserem Webinar erfährst Du die Grundlagen von den Finanzierungsarten bis zu klassischen Fehlern. So verschaffst Du Dir Klarheit darüber, wann Du Dich wie verhalten musst.
Mehr erfahrenWer kann profitieren?
Von den verschiedenen Programmen profitieren sowohl Unternehmen als auch Bildungseinrichtungen und Einzelpersonen. Sie erhalten finanzielle Unterstützung zur Qualifizierung, Weiterbildung und Integration in den Arbeitsmarkt.
Antragsstellung, Beratung und Förderzeiträume
Anträge für ESF+-Förderungen können bei der Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB) gestellt werden. Die Antragsfristen unterscheiden sich je nach Programm:
- „Gründen in Brandenburg (GiB)“: Anträge können vom 1. April bis 9. Mai 2025 gestellt werden, mit Projektbeginn ab 1. Januar 2026.
- „Türöffner: Zukunft Beruf 2022“: Bewerbungszeitraum vom 2. Januar bis 31. Januar 2025 für Maßnahmenstart am 1. August 2025.
- „Alphabetisierung und Grundbildung 2023“: Zwei Calls im Mai und Juni 2025 für Projekte ab Januar 2026.
Weitere Informationen zu Förderprogrammen, Anträgen und Fristen sind auf der Website der ILB zu finden.
Quelle: MWAEK Brandenburg
OLG Düsseldorf: Rahmenvereinbarung ohne gesicherte Haushaltsmittel ist nicht vergabereif
Das OLG Düsseldorf entschied, dass eine Rahmenvereinbarung ohne gesicherte Finanzierung nicht vergabereif ist. Im konkreten Fall fehlten Haushaltsmittel für einen Großteil des Auftragsvolumens. Dies führte zur Unzulässigkeit der Vergabe.
Gesicherte Haushaltsmittel als Voraussetzung für Rahmenvereinbarungen
Öffentliche Auftraggeber müssen Bieter über Finanzierungsrisiken bei Rahmenvereinbarungen informieren. Fehlt diese Transparenz, können Bieter keine realistische Kalkulation vornehmen. Dies verstößt gegen das Transparenzgebot.
WEBINAR
Ausschreibung von Rahmenvereinbarungen
Dieses Webinar gibt Dir einen Überblick über die Besonderheiten der Ausschreibung von Rahmenvereinbarungen. Damit kannst Du deinen Vergabealltag rechtssicher gestalten und Dich vor Risiken schützen.
Mehr erfahrenAnforderungen an die Vergabereife bei Rahmenvereinbarungen
Zur Vergabereife gehört, dass die Finanzierung des Projekts im Wesentlichen gesichert ist. Bei Rahmenvereinbarungen muss zumindest eine begründete Erwartung bestehen, dass Haushaltsmittel für den gesamten Bedarf bereitgestellt werden. Eine Rahmenvereinbarung darf also nicht für hypothetische Bedarfe genutzt werden. Sie muss auf einem konkreten Bedarf und einer ernsthaften Vergabeabsicht basieren. Andernfalls liegt ein Missbrauch vor.
Konsequenzen für die Praxis
Öffentliche Auftraggeber sollten vor Abschluss einer Rahmenvereinbarung sicherstellen, dass die Finanzierung für den gesamten Bedarf gesichert oder zumindest wahrscheinlich ist. Andernfalls riskieren sie die Unwirksamkeit der Vergabe.
Quelle: OLG Düsseldorf