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Vergaberecht

Ebenso wie Unternehmen der Privatwirtschaft muss sich auch die öffentliche Hand – also Bund, Länder und Kommunen – mit Material, Dienstleistungen, Betriebs- und Arbeitsmitteln sowie mit Rechten und Informationen aus externen Quellen versorgen.

Definition und Zweck des Vergaberechts

Da die staatlichen und kommunalen Behörden hierfür Steuergelder einsetzen, sollen sie jederzeit bestmögliche Qualität und Leistung zum günstigsten Preis erhalten. Die verwendeten Steuergelder sind dabei möglichst effizient einzusetzen, da die Steuerzahler ein Anrecht darauf haben, dass „ihr Geld“ nicht verschwendet wird. Dies wird am besten durch entsprechenden Wettbewerb sichergestellt. Die Regeln für diesen Wettbewerb bestimmt folglich das Vergaberecht. Das Vergaberecht ist damit die Gesamtheit aller rechtlichen Vorgaben, die die öffentliche Hand bei der Vergabe öffentlicher Aufträge beachten muss. Gesetze, Verordnungen, Vergabeordnungen, aber auch höchstrichterliche Urteile.

Sachlicher Anwendungsbereich

Grundsätzlich gilt das sogenannte „Vergaberechtsregime“ für die Beschaffung von

Bestimmte Arten von Verträgen sind jedoch von dessen Anwendungsbereich ausgenommen; die Ausnahmen sind dabei jeweils konkret benannt. Allgemeine Beispiele für Ausnahmen sind dabei

  • Erwerb, Miete und Pacht von Grundstücken oder vorhandenen Gebäuden,
  • Arbeitsverträge,
  • Rechtsdienstleistungen wie beispielsweise die Vertretung eines Mandanten durch einen Rechtsanwalt,
  • Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen,
  • Kredite und Darlehen.

Weitere spezielle Ausnahmen von der Anwendbarkeit des Vergaberechts bestehen bei Aufträgen und Wettbewerben, die Verteidigungs- oder Sicherheitsaspekte umfassen.

Persönlicher Anwendungsbereich

Adressaten des Vergaberechts sind also alle Behörden und Einrichtungen des Bundes, der Bundesländer und Kommunen. In einigen Bereichen handelt die öffentliche Hand allerdings nicht selbst, sondern durch privatrechtlich organisierte Gesellschaften. Dies betrifft insbesondere die Bereiche

  • Wasserversorgung und Abwasserentsorgung,
  • Müllentsorgung oder
  • öffentlicher Personennahverkehr.

Auch diese juristischen Personen des Privatrechts sind öffentliche Auftraggeber und müssen das Vergaberecht beachten. Sie erfüllen Aufgaben im Allgemeininteresse und haben deshalb eine besondere Staatsnähe. Gleiches gilt für Zweckverbände aus den Bereichen Wasser- beziehungsweise Abwasserwirtschaft oder Verkehrszweckverbände.

Auch natürliche Personen oder privatrechtliche Unternehmen können zur Anwendung des Vergaberechts verpflichtet sein, wenn sie öffentliche Zuwendungen (staatliche Förderung, Subvention) erhalten. In der Regel verlangt der Fördermittelgeber in seinen Förderbestimmungen, dass die Beschaffung für das geförderte Tätigkeitsgebiet nach vergaberechtlichen Vorgaben erfolgen muss. Für diese Auftraggeber kann ein Verstoß gegen das Vergaberecht besonders schmerzhafte Folgen haben, da die Fördermittelgeber ihre Fördermittel ganz oder teilweise zurückfordern können.

Ausschreibungen aus dem privaten oder gewerblichen Sektor verwenden keine öffentlichen Mittel und sind deshalb bei der Auftragsvergabe nicht an das Vergaberecht gebunden.

Entwicklung des Vergaberechts

Bereits im 17. und 18. Jahrhundert findet man Regelwerke, die Bezug zum heutigen Vergaberecht aufweisen, wie die „Bauhofsordnung für Hamburg“ (1617) oder das „Preußische Baureglement“ (1724).
Im Verlauf des 19. Jahrhunderts und dann spätestens im frühen 20. Jahrhundert bildete sich das Vergaberecht heraus, welches in Teilen auch heute noch angewendet wird. Zu nennen sind hier beispielsweise die „Verdingungsordnung für Bauleistungen“ aus dem Jahr 1926 und die „Verdingungsordnung für Leistungen“ aus dem Jahr 1936. War das Vergaberecht bis dahin überwiegend haushaltsrechtlich geprägt, kamen Anfang der 1970er Jahre dann verstärkt europarechtliche Einflüsse und damit insbesondere der Wettbewerbscharakter hinzu.

Grundprinzipien des Vergaberechts

Aus dem Zweck des Vergaberechts – effektiver und effizienter Einsatz öffentlicher Mittel – ergeben sich auch seine Grundprinzipien. Als Grundsätze bei der Vergabe öffentlicher Aufträge bestimmt § 97 Abs. 1 und 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)

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