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Nationales Vergaberecht
Bei Ausschreibungen, deren Auftragswerte unterhalb der EU-Schwellenwerte liegen, wird nationales Vergaberecht angewendet. Öffentliche Auftraggeber haben hierbei die Wahl zwischen mehreren nationalen Vergabearten, um ihre Aufträge gesetzeskonform zu vergeben.
Nationales Vergaberecht
Bei Ausschreibungen, deren Auftragswerte unterhalb der EU-Schwellenwerte liegen, wird nationales Vergaberecht angewendet. Öffentliche Auftraggeber haben hierbei die Wahl zwischen mehreren nationalen Vergabearten, um ihre Aufträge gesetzeskonform zu vergeben.
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Anwendungsbereich des nationalen Vergaberechts
Für alle Aufträge unterhalb der sogenannten EU-Schwellenwerte gilt das nationale Vergaberecht. Die Gesetzgebungskompetenz hierfür liegt beim Bund für die Vergaben von Bundesbehörden sowie bei den Bundesländern für die von ihren Landesbehörden und Kommunen abgewickelten Vergabeverfahren.
Bund und Bundesländer haben jeweils ein separates Vergaberecht entwickelt. Entscheidend für die Anwendung der jeweiligen Regelungen ist also immer, wer Auftraggeber der ausgeschriebenen Leistung ist.
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Anwendungsbereich des nationalen Vergaberechts
Für alle Aufträge unterhalb der sogenannten EU-Schwellenwerte gilt das nationale Vergaberecht. Die Gesetzgebungskompetenz hierfür liegt beim Bund für die Vergaben von Bundesbehörden sowie bei den Bundesländern für die von ihren Landesbehörden und Kommunen abgewickelten Vergabeverfahren.
Bund und Bundesländer haben jeweils ein separates Vergaberecht entwickelt. Entscheidend für die Anwendung der jeweiligen Regelungen ist also immer, wer Auftraggeber der ausgeschriebenen Leistung ist.
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Besonderheiten im nationalen Vergaberecht
Das nationale Vergaberecht ist als Teilbereich des Haushaltsrechts das sogenannte Innenrecht des Staates. Es bindet also die staatlichen Behörden, verleiht aber dem einzelnen Bürger oder Unternehmen i. d. R. keine einklagbaren Rechte. Ein Rechtsschutz für Bieter und Teilnehmer, wie er im Oberschwellenbereich etabliert ist, ist im Unterschwellenbereich deshalb nur ausnahmsweise vorhanden, wenn das jeweilige Landesvergabegesetz diesen ausdrücklich zulässt.
Regionale Unterschiede
Eine weitere Besonderheit ist die regionale „Zersplitterung“ der Vorschriften. Jedes Bundesland hat zwar in seinen Landeshaushaltsordnungen geregelt, dass dem Abschluss von Verträgen über Lieferungen und Leistungen eine öffentliche Ausschreibung vorauszugehen hat. Darüber hinaus sind allerdings in den Landesvergabegesetzen und Verordnungen ganz unterschiedliche Anforderungen normiert.
In vielen Landesvergabegesetzen haben mittlerweile mehrere Kernpflichten Einzug gehalten. Diese gehen zudem weit über die Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit hinaus. Zu nennen sind hierbei:
Die Kompetenz zum Erlass solcher „vergabefremden“ Regelungen war mehrfach Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen. Mittlerweile ist sie aber anerkannt.
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Besonderheiten im nationalen Vergaberecht
Das nationale Vergaberecht ist als Teilbereich des Haushaltsrechts das sogenannte Innenrecht des Staates. Es bindet also die staatlichen Behörden, verleiht aber dem einzelnen Bürger oder Unternehmen i. d. R. keine einklagbaren Rechte. Ein Rechtsschutz für Bieter und Teilnehmer, wie er im Oberschwellenbereich etabliert ist, ist im Unterschwellenbereich deshalb nur ausnahmsweise vorhanden, wenn das jeweilige Landesvergabegesetz diesen ausdrücklich zulässt.
Regionale Unterschiede
Eine weitere Besonderheit ist die regionale „Zersplitterung“ der Vorschriften. Jedes Bundesland hat zwar in seinen Landeshaushaltsordnungen geregelt, dass dem Abschluss von Verträgen über Lieferungen und Leistungen eine öffentliche Ausschreibung vorauszugehen hat. Darüber hinaus sind allerdings in den Landesvergabegesetzen und Verordnungen ganz unterschiedliche Anforderungen normiert.
In vielen Landesvergabegesetzen haben mittlerweile mehrere Kernpflichten Einzug gehalten. Diese gehen zudem weit über die Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit hinaus. Zu nennen sind hierbei:
Die Kompetenz zum Erlass solcher „vergabefremden“ Regelungen war mehrfach Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen. Mittlerweile ist sie aber anerkannt.
Vergabearten im nationalen Vergaberecht
Bei nationalen Verfahren stehen den öffentlichen Auftraggebern mehrere Vergabearten zur Verfügung:
Öffentliche Ausschreibung
Die öffentliche Ausschreibung dient als Pendant zum offenen Verfahren im Oberschwellenbereich.
Genau wie dort wird eine unbegrenzte Anzahl an interessierten Firmen zur Angebotsabgabe aufgefordert.
Beschränkte Ausschreibung
Die beschränkte Ausschreibung ähnelt dem nicht-offenen Verfahren. Im Vergleich zu den EU-Verfahren besteht national jedoch die Möglichkeit, auf einen Teilnahmewettbewerb zu verzichten.
Der öffentliche Auftraggeber fordert demnach eine vorher festgelegte Anzahl an Unternehmen zur Angebotsabgabe auf. Diese Unternehmen wählt er gegebenenfalls nach dem Ergebnis eines Teilnahmewettbewerbs aus.
Verhandlungsvergabe / freihändige Vergabe
Bei der Vergabe von öffentlichen Liefer- oder Dienstleistungsaufträgen kommen im Unterschwellenbereich unterschiedliche Vergabeordnungen zur Anwendung.
Während für die Vergabestellen des Bundes und in den meisten Bundesländern die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) anzuwenden ist, ist diese nur in Sachsen noch nicht eingeführt worden. Dort sind also noch die Vorschriften der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen – Teil A (VOL/A) einschlägig. Deshalb stehen den öffentlichen Auftraggebern im Unterschwellenbereich teilweise unterschiedliche Vergabearten zur Verfügung. Während nach der UVgO eine Lieferung oder Leistung im Wege einer Verhandlungsvergabe ausgeschrieben werden kann, ist in der VOL/A von freihändiger Vergabe die Rede.
Direktauftrag
Ein Direktauftrag im Vergabewesen ist eine formfreie Vergabe eines öffentlichen Auftrags ohne Ausschreibung.
Somit stellt er die unbürokratischste und schnellste Vergabeart dar. Er ist für kleinere Auftragswerte zulässig (z. B. bis 1.000 € oder 5.000 €, je nach Regelung) und ermöglicht es, direkt einen Anbieter zu beauftragen – ohne Wettbewerb, Angebotsvergleich oder Veröffentlichung. Geregelt ist dieser in § 14 UVgO.
Du musst EU-Vergaberecht anwenden?
Informationen zur Vergabe öffentlicher Aufträge innerhalb der Europäischen Union&w=3840&q=90)
Vergabeordnungen auf nationaler Ebene
Die Vergabeordnungen haben von sich heraus keine Außenwirkung. Sie müssen deshalb ausdrücklich für anwendbar erklärt werden. Dies ist für den Bund in den Verwaltungsvorschriften zu §55 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) geschehen, die Bundesländer haben ähnliche Einführungsvorschriften erlassen.
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Vergabeordnungen auf nationaler Ebene
Die Vergabeordnungen haben von sich heraus keine Außenwirkung. Sie müssen deshalb ausdrücklich für anwendbar erklärt werden. Dies ist für den Bund in den Verwaltungsvorschriften zu §55 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) geschehen, die Bundesländer haben ähnliche Einführungsvorschriften erlassen.
Nach nationalem Verfahren ausschreiben mit evergabe.de
evergabe.de ist die sofort einsatzbereite, unkomplizierte, webbasierte und rechtskonforme Plattform, mit der Du Aufträge nach nationalem Vergaberecht ausschreibst.
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Rechte der Bundesländer im nationalen Vergaberecht
Die Bundesländer haben ihr jeweiliges Vergaberecht sowohl unterschiedlich detailliert als auch mit unterschiedlichen Schwerpunkten geregelt. In der Regel werden die Bestimmungen der Vergabeordnungen präzisiert sowie erweitert. Beispielsweise das Festlegen von Schwellenwerten für bestimmte Vergabearten oder die Einführung eines vereinfachten Primärrechtsschutzes auch im Unterschwellenbereich.
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Rechte der Bundesländer im nationalen Vergaberecht
Die Bundesländer haben ihr jeweiliges Vergaberecht sowohl unterschiedlich detailliert als auch mit unterschiedlichen Schwerpunkten geregelt. In der Regel werden die Bestimmungen der Vergabeordnungen präzisiert sowie erweitert. Beispielsweise das Festlegen von Schwellenwerten für bestimmte Vergabearten oder die Einführung eines vereinfachten Primärrechtsschutzes auch im Unterschwellenbereich.
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