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- VOB
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- Vorinformation über die Ausschreibung
- Vorlage zum Bundesgerichtshof (BGH)
- VS-Paragraphen
Was ist VOB/A?
Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen – Teil A: Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen (kurz: VOB/A) (DIN 1960) regelt im Wesentlichen die Vergabe von Bauleistungen.
Sie ist einer von drei Teilen der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen. Die VOB/A wird vom Deutschen Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen (DVA) erarbeitet und beschlossen und im Bundesanzeiger veröffentlicht. Sie steht im Rang einer Verwaltungsvorschrift und muss durch einen sogenannten Anwendungsbefehl, zum Beispiel durch Gesetz, Verordnung oder Erlass, in Kraft gesetzt werden.
Da die VOB/A insbesondere die Vergabe von öffentlichen Bauleistungen regelt ist sie für den privaten Auftraggeber/ Bauherrn eher von untergeordneter Bedeutung.
Mit der Vergabesoftware evergabe Manager (AI Vergabemanager) können alle gängigen Verfahrensarten bei evergabe.de nach VOB durchgeführt werden.
Weiterführende Informationen zu VOB/A
Allgemeines zu VOB.
VOB/A ist in drei Abschnitte gegliedert:
- Der Abschnitt 1 der VOB/A regelt die sogenannten nationalen Bauvergaben und hat damit den weitaus größten Anwendungsbereich. Die Verpflichtung zu seiner Anwendung ergibt sich aus den Haushaltsordnungen des Bundes, der Länder, der Gemeinden oder aus den Vergabegesetzen der Länder.
- Die Regelungen des Abschnitts 2 (VOB/A-EU) sind gemäß § 106 Abs. 1 GWB für europaweite Vergaben öffentlicher Auftraggeber bei Bauaufträgen ab Erreichen der Schwellenwerte nach § 106 Abs. 2 Nr. 1 GWB anzuwenden. Sie werden durch eine entsprechende Verweisung in § 2 VgV verbindlich vorgeschrieben.
- Die Regelungen des Abschnitts 3 (VOB/A-VS) gelten für die Vergabe von verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen öffentlichen Bauaufträgen im Sinne des § 104 Abs. 1 GWB. Sie unterfallen damit dem Teil 4 des GWB und müssen von Öffentliche Auftraggeber im Sinne des § 99 GWB vergeben werden. Diese werden durch eine entsprechende Verweisung in § 2 Abs. 2 VSVgV verbindlich vorgeschrieben.
Durch Bekanntmachung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat (BMI) wurde am 19. Februar 2019 die VOB/A 2019 im Bundesanzeiger veröffentlicht.