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- Vorabinformation
- Vorinformation über die Ausschreibung
- Vorlage zum Bundesgerichtshof (BGH)
- VS-Paragraphen
Was ist eine Vergabe ohne Ausschreibung?
Aufgrund bestimmter Regelungen sind Vergaben ohne Ausschreibung grundsätzlich nicht zulässig. Das Vergaberecht erlaubt zur Verfahrensvereinfachung lediglich bei Aufträgen unterhalb bestimmter Wertgrenzen freihändige Vergaben bzw. beschränkte Ausschreibungen ohne, dass es hierfür einer weiteren besonderen Begründung bedürfte.
Einzig § 6 Abs. 6 VOL/A bzw. § 14 UVgO erlauben bei Leistungen bis zu einem voraussichtlichen Netto-Auftragswert von 500 Euro (VOL/A) bzw. 1000 Euro (UVgO) unter Berücksichtigung der Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit eine Beschaffung ohne ein Vergabeverfahren. Eine solche Vergabe eines Auftrages ohne Ausschreibung wird in der VOL/A als Direktkauf und in der UVgO als Direktauftrag bezeichnet.
Es war noch nie so einfach, wie mit evergabe.de, ein Vergabeverfahren elektronisch durchzuführen.
Weiterführende Informationen zu Vergaben ohne Ausschreibung
Gemäß § 97 GWB sind öffentliche Aufträge „im Wettbewerb und im Wege transparenter Verfahren“ zu vergeben. Dies bedeutet, dass alle öffentlichen Auftraggeber, Sektorenauftraggeber und Konzessionsgeber (gem. §§ 99, 100 und 101 GWB) zur Durchführung von Vergabeverfahren verpflichtet sind.
Hierbei gelten als öffentliche Auftraggeber z.B. Gebietskörperschaften und deren Verbände (also Bund, Länder, Gemeinden, Zweckverbände etc.), aber auch andere juristische und natürliche Personen, die bestimmte Voraussetzungen gem. § 99 GWB erfüllen.
Die Festlegung, dass Aufträge im Wettbewerb und im Wege transparenter Verfahren zu vergeben sind, findet sich auch in § 2 VOB/A und § 2 VOL/A sowie in § 2 UVgO.
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