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- Vertragsunterlagen
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- VOL-Schein
- Vorabentscheidung über den Zuschlag
- Vorabinformation
- Vorinformation über die Ausschreibung
- Vorlage zum Bundesgerichtshof (BGH)
- VS-Paragraphen
Was ist eine Vorabinformation?
Eine Vorabinformation im Vergabeverfahren ist eine Mitteilung des öffentlichen Auftraggebers an nicht berücksichtigte Bieter. Die gesetzliche Grundlage ist durch § 134 Abs. 1 GWB gegeben. Durch die Regelung der Vorabinformation soll gewährleistet werden, dass nicht berücksichtige Bieter ein Nachprüfungsverfahren beantragen können, bevor es zu einem Vertragsabschluss kommt. Denn ein einmal erteilter Zuschlag kann grundsätzlich nicht aufgehoben werden.
Mit dem evergabe Manager (AI Vergabemanager) kannst Du die Vorabinformation zum Vergebenen Auftrag an die Bieter versenden.
Weiterführende Informationen zu Vorabinformation
Der öffentliche Auftraggeber ist verpflichtet, die Bieter über
- den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll
- die Gründe für die Nichtberücksichtigung
- und den frühsten Zeitpunkt des Vertragsschlusses in Textform zu informieren.
Ein Vertrag darf erst nach 15 Kalendertagen (gemäß § 134 Abs. 2 GWB) nach Versand der Information geschlossen werden. Wird die Information elektronisch versandt, reduziert sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt mit Zeitpunkt des Versands. Es kommt nicht auf den Tag der Zustellung beim Bieter an.