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- Vorabinformation
- Vorinformation über die Ausschreibung
- Vorlage zum Bundesgerichtshof (BGH)
- VS-Paragraphen
Was versteht man unter Vergebener Auftrag?
Ein vergebener Auftrag ist eine erfolgte Vergabe eines Auftrags. Da im Unterschwellenbereich eine Vergabe ohne vorherige Vergabebekanntmachung möglich ist, so nämlich bei Beschränkten Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb oder bei Freihändigen Vergaben, müssen gemäß § 20 Abs. 3 VOB/A bzw. § 19 Abs. 2 VOL/A nach Beschränkten Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb ab einem Netto-Auftragswert von 25.000,00 Euro und bei Freihändigen Vergaben ab einem Netto-Auftragswert von 15.000,00 Euro (VOB/A) bzw. 25.000,00 Euro (VOL/A) nach Zuschlagserteilung aufgrund des Transparenzgebotes des Vergaberechts alle vergebenen Aufträge bekannt gemacht werden.
Auf evergabe.de findest Du zahlreiche Bekanntmachungen zu vergebenen Aufträgen.
Weiterführende Informationen zum vergebenen Auftrag
Die Informationen zum vergebenen Auftrag werden sechs Monate (VOB/A) bzw. drei Monate (VOL/A) vorgehalten und enthalten Angaben zum Auftraggeber, zum Auftragsgegenstand, zum Vergabeverfahren, zu Art und Umfang der Leistung bzw. zum Ort der Ausführung sowie den Name des beauftragten Unternehmens.
Bei EU-weiten Vergabeverfahren muss der Auftraggeber gemäß § 39 VgV (bei öffentlichen Aufträgen oder Rahmenvereinbarungen; § 66 Abs. 3 VgV bei der Vergabe von sozialen und anderen besonderen Dienstleistungen, § 70 Abs. 3 VgV bei Planungswettbewerben) die Vergabe des Auftrags nachträglich im Supplement zum Amtsblatt der EU bekannt geben. Er hat dafür ein durch den europäischen Gesetzgeber vorgegebenes Muster zu verwenden. Die Bekanntmachung über den vergebenen Auftrag muss innerhalb von 48 Kalendertagen nach Zuschlagserteilung an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der EU übermittelt werden.