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VOB
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Was versteht man unter VOB?

VOB ist die Abkürzung für die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen und ist ein von allen Beteiligten im Bauwesen erarbeitetes Regelwerk. Sie ist aber kein Gesetz und keine Rechtsverordnung. Vielmehr erfüllt sie im Bauvertrag die Funktion der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und regelt die Rechte und Pflichten der Bauvertragsparteien.

Öffentliche Auftraggeber sind verpflichtet, Bauleistungen gemäß den Bestimmungen der VOB/A zu vergeben.

Die VOB muss den Personengruppen unterrichtet werden, die sie üblicherweise nicht kennen. In der Regel sind das alle Endverbraucher, die nicht selbst in einem Bau- oder Handwerksberuf arbeiten. Das bedeutet, die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen wird spätestens bei einem Vertragsabschluss schriftlich ausgehändigt.

VOB Teil B und VOB Teil C

Die VOB/B (DIN 1961) enthält die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen. Sie bietet einen partnerschaftlich ausgerichteten Musterbauvertrag für das öffentliche Bauen. Der Teil B ist auch für private Auftraggeber/Bauherrn von wesentlicher Bedeutung.

In der VOB/C sind die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV) enthalten. Sie legen insbesondere Regelungen fest, die die technische Qualität der auszuführenden Leistungen festlegen. Außerdem werden Abrechnungsregelungen fachbezogen für alle wichtigen Baugewerke definiert.

Hier sind die Änderungsdokumente 2019 >

Der Unterschied zwischen Teil A, Teil B und Teil C

Nachdem sich Julia und Pascal zu einer Bietergemeinschaft zusammengeschlossen haben, wird es bald ernst. Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen ist Dreh- und Angelpunkt in ihrem Projekt. Doch wo liegen die Unterschiede der verschiedenen Teile?

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Die VOB wird vom Deutschen Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen (DVA) erarbeitet und fortgeschrieben. Sie besteht aus einem von den Interessengruppen der öffentlichen Auftraggeber und der Auftragnehmer paritätisch besetzten Gremium. In der DVA sind Bestimmungen für die Vergabe von Bauaufträgen öffentlicher Auftraggeber sowie Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen geregelt.

Wesentliche Änderungen hat insbesondere der Abschnitt 1 (Basisparagrafen) erfahren. Nachdem dieser Abschnitt bereits im Zuge der Vergaberechtsreform 2016 in wichtigen Punkten ergänzt wurde, hat der DVA nunmehr weitere Aktualisierungen vorgenommen und auch die Beschlüsse des Wohngipfels vom 21. September 2018 umgesetzt. 

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