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Zuschlag
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Was versteht man unter Zuschlag?

Unter Zuschlag versteht man im Vergaberecht die Annahme eines Vertragsangebots gemäß §§ 145 ff. BGB und es gilt der Grundsatz des „pacta sunt servanda“ (= Verträge sind zu erfüllen). Die Erteilung des Zuschlags ist die formale Beendigung des Vergabeverfahrens. Hierdurch kommt gleichzeitig der Vertrag zwischen dem Bieter und dem öffentlichen Auftraggeber zustande. Der Begriff Zuschlag wird im BGB nur in Zusammenhang mit der Versteigerung verwendet (§ 156 BGB).  


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Weiterführende Informationen zum Zuschlag

Der Begriff des Zuschlags im Sinne von § 168 Abs. 2 GWB wird in der Rechtsprechung unterschiedlich verstanden. Nach einer Auffassung stellt der in den Verdingungsordnungen verwendete Begriff des Zuschlags nichts anderes als die Annahmeerklärung im allgemeinen bürgerlichen Vertragsrecht dar. Wie sonst auch kommt der Vertrag zustande, wenn auf ein Angebot eines Bieters rechtzeitig, also innerhalb der Zuschlagsfrist, und ohne Abänderungen der Zuschlag erteilt wird. Demnach wird der rechtliche Vorgang der Angebotsannahme im Vergaberecht lediglich mit dem Ausdruck des „Zuschlags“ bezeichnet. Nach einer anderen Auffassung ist der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht mit dem des Zuschlags gleichzusetzen, da der Vertragsschluss nur dann mit dem Zuschlag zusammenfällt, wenn auf ein abgegebenes Angebot rechtzeitig und ohne Abänderung der Zuschlag erteilt wird. Auch aus § 18 VOB/A wird deutlich, dass nach der Systematik des Vergaberechts der VOB/A der Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht identisch ist mit dem des Zuschlages.

Auflösende/ aufschiebende Bedingung

Ein bedingter Zuschlag überträgt dem Bieter ein ungewöhnliches Wagnis und ist daher unzulässig.

Bindefristverlängerung

Es entspricht einhelliger Rechtsprechung, dass die Bindefrist im Einvernehmen des Bieters mit dem Auftraggeber verlängert werden kann. Bieter, die sich mit der Verlängerung der Zuschlags- und Bindefrist einverstanden erklärt haben, sind bis zum Ablauf der Zuschlags- und Bindefrist an ihre Angebote gebunden.

Form

Die VOB/A setzt in § 18 keine bestimmte Form – z. B. die Schriftform – voraus. Der Zuschlag kann also auch mündlich erteilt werden. Im Gegensatz zur VOB/A verpflichtet die VOL/A in § 18 Abs. 2 den Auftraggeber, den Zuschlag schriftlich zu erteilen. Im elektronischen Vergabeverfahren wird die Schriftform durch die elektronische Signatur ersetzt. Der Zuschlag reicht zum Vertragsschluss nicht aus, wenn der Vertrag formbedürftig ist (z. B. bei notariellen Verträge).

Nachträgliche Fristverlängerung

Eine Verlängerung der Zuschlags- und Bindefrist ist auch nach Ablauf der Zuschlags- und Bindefrist zulässig. Die Möglichkeit einer Zuschlagserteilung auch außerhalb der Bindefrist ist ausdrücklich nur im Anwendungsbereich der VOB/A vorgesehen.

Erweiterungen, Einschränkungen oder Änderungen

Eine Annahme des Angebots unter Erweiterungen, Einschränkungen oder Änderungen gilt nach § 150 Abs. 2 BGB als Ablehnung, verbunden mit einem neuen Antrag. Der Antrag des Auftraggebers auf Abschluss eines abgeänderten Vertrages bedarf zu seiner Wirksamkeit deshalb noch einer Annahmeerklärung des Bieters, die dem Auftraggeber auch noch zugehen muss.

Verschiebung der Ausführungsfrist

Sofern es zu einer Verlängerung der Binde- oder Zuschlagsfrist kommt, wird die Ausführungsfrist nicht automatisch verlängert. Maßgeblich für die Zuschlagserteilung ist und bleibt das Ursprungsangebot des Bieters mit den dort aufgeführten, freilich zeitlich überholten Ausführungsfristen.

Verspäteter Zuschlag

Wird der Zuschlag verspätet erteilt, so ist der Bieter bei Erteilung des Zuschlags aufzufordern, sich unverzüglich über die Annahme zu erklären.

Zuschlags- und Bindefrist

Bei der Zuschlagsfrist handelt es sich um eine Annahmefrist des Bieters im Sinne des § 148 BGB. Ein Zuschlag innerhalb der Zuschlagsfrist stellt die fristgerechte Annahme des vom Bieter unterbreiteten Angebots dar und lässt daher den Vertrag mit dem Inhalt des Angebots zustande kommen.


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