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- VOL-Schein
- Vorabentscheidung über den Zuschlag
- Vorabinformation
- Vorinformation über die Ausschreibung
- Vorlage zum Bundesgerichtshof (BGH)
- VS-Paragraphen
Was sind Zuwendungen?
Zuwendungen sind Geldleistungen des Staates, also des Bundes oder der Länder, an Stellen außerhalb der Bundesverwaltung bzw. der jeweiligen Landesverwaltung, die dieser freiwillig, also ohne einen bestehenden Rechtsanspruch, vergibt. Mit diesen staatlichen Geldleistungen soll die Erfüllung bestimmter Zwecke bzw. Vorhaben (des Zuwendungsempfängers) sichergestellt werden, an denen der Staat ein besonderes (Landes-)Interesse hat.
Die vom Staat vorgesehenen förderfähigen Zwecke bzw. Vorhaben, sein jeweiliges Landesinteresse an diesen Zwecken bzw. Vorhaben und der Kreis der potenziellen Empfänger dieser Zuwendungen werden in den einzelnen Förderrichtlinien näher beschrieben. Die Höhe der Zuwendung bemisst sich nach dem staatlichen Interesse und dem Eigeninteresse des Antragstellers aus dem Vorhaben.
Je enger das Interesse im Zusammenhang mit den selbst von der Behörde zu erledigenden Aufgaben steht, desto näher kommt es dem Beschaffungsinteresse, das für einen öffentlichen Auftrag typisch ist.
Zuwendungsvergaberecht – Wie behalten Zuwendungsempfänger ihre Fördermittel?
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Weitere Informationen zu Zuwendungen
Der Bundesrechnungshof hat sich in den letzten Jahren häufig mit dem Grenzbereich zwischen Zuwendung und öffentlichem Auftrag befasst.
Entscheidende Merkmale für einen dem Vergaberecht unterliegenden öffentlichen Auftrag sind:
- eine vom Bedarf des Geldgebers geprägte, bestimmbare Leistungspflicht des Durchführenden und
- eine im Wesentlichen marktkonforme Bezahlung dieser Leistung.
Sofern diese Merkmale erfüllt sind, bleibt grundsätzlich kein Raum mehr für eine Zuwendung.
In Abgrenzung zum öffentlichen Auftrag bedeutet eine Zuwendung die Gewährung wirtschaftlicher Vorteile in Form von Geldleistungen zur Erreichung eines im Allgemeininteresse liegenden Zwecks, ohne dass der verfolgte Zweck und die gewährten Vorteile ein marktkonformes Geschehen widerspiegeln.
Zuwendungen umfassen zweckgebundene Zuschüsse, Zuweisungen, Schuldendiensthilfen und andere nicht rückzahlbare Leistungen sowie zweckgebundene Darlehen und andere bedingt oder unbedingt rückzahlbare Leistungen.
Keine Zuwendungen im haushaltsrechtlichen Sinn sind insbesondere Sachleistungen, Leistungen auf Grund von Rechtsvorschriften, Ersatz von Aufwendungen, Entgelte auf Grund von Verträgen und Mitgliedsbeiträge.
Zuwendungsempfänger können ihre E-Vergaben vollständig mit evergabe.de abwickeln.