Was ist die Zuschlags- und Bindefrist?
Da Zuschlagsfrist und Bindefrist gleichzusetzen sind, wird auch von der Zuschlags- und Bindefrist gesprochen.
Die Zuschlagsfrist bezeichnet die Zeitspanne, innerhalb derer der Auftraggeber die Zuschlagserteilung anstrebt (§ 18 Abs. 1 VOB/A). Die Zuschlagsfrist beginnt mit dem Eröffnungstermin und endet mit dem Ablauf der Bindefrist.
Zivilrechtlich führt der Ablauf der Zuschlags- und Bindefrist dazu, dass die abgegebenen Angebote ungültig werden, sollte der Zuschlag nicht erteilt worden sein. Daher bitten öffentliche Auftraggeber die Teilnehmer eines Vergabeverfahrens nicht selten, einer Verlängerung der Zuschlags- und Bindefrist zuzustimmen. Die Teilnehmer am Verfahren können dies jedoch auch ablehnen.
Bei elektronischen Vergabeverfahren sind die Zuschlags- und Bindefrist stets optimal dokumentiert.
Weiterführende Informationen zur Zuschlags- und Bindefrist
Die Gesetzestexte beziehen sich zumeist auf die Angaben zur Bindefrist. Folgend werden auch nur diese in den Paragraphen benannt.
Die Fisten bei nationalen Verfahren:
- § 10 Abs. 4 VOB/A: Die Bindefrist muss „angemessen“, so kurz wie möglich und nicht länger sein, als […] benötigt. Beträgt die Bindefrist mehr als 30 Kalendertage, muss dies begründet werden.
- § 10 VOL/A: Die Bindefrist muss „ausreichend“ sein.
- § 13 Abs. 1 UVgO: Die Bindefrist muss „angemessen“ sein.
Die Fristen bei EU-weiten Verfahren:
- §§ 10a f. EU Abs. 8 VOB/A: Die Bindefrist muss „angemessen“, so kurz wie möglich und nicht länger sein, als der öffentliche Auftraggeber […] benötigt. Die Bindefrist soll regelmäßig 60 Kalendertage betragen. In begründeten Fällen ist eine längere Frist möglich.
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