Was ist die Zuschlags- und Bindefrist?
Da Zuschlagsfrist und Bindefrist gleichzusetzen sind, wird auch von der Zuschlags- und Bindefrist gesprochen.
Die Zuschlagsfrist bezeichnet die Zeitspanne, innerhalb derer der Auftraggeber die Zuschlagserteilung anstrebt (§ 18 Abs. 1 VOB/A). Die Zuschlagsfrist beginnt mit dem Eröffnungstermin und endet mit dem Ablauf der Bindefrist.
Zivilrechtlich führt der Ablauf der Zuschlags- und Bindefrist dazu, dass die abgegebenen Angebote ungültig werden, sollte der Zuschlag nicht erteilt worden sein. Daher bitten öffentliche Auftraggeber die Teilnehmer eines Vergabeverfahrens nicht selten, einer Verlängerung der Zuschlags- und Bindefrist zuzustimmen. Die Teilnehmer am Verfahren können dies jedoch auch ablehnen.
Bindefrist in Gesetzestexten
Die Gesetzestexte beziehen sich zumeist auf die Angaben zur Bindefrist. Folgend werden auch nur diese in den Paragraphen benannt.
Die Fisten bei nationalen Verfahren:
- § 10 Abs. 4 VOB/A: Die Bindefrist muss „angemessen“, so kurz wie möglich und nicht länger sein, als […] benötigt. Beträgt die Bindefrist mehr als 30 Kalendertage, muss dies begründet werden.
- § 10 VOL/A: Die Bindefrist muss „ausreichend“ sein.
- § 13 Abs. 1 UVgO: Die Bindefrist muss „angemessen“ sein.
Die Fristen bei EU-weiten Verfahren:
- §§ 10a f. EU Abs. 8 VOB/A: Die Bindefrist muss „angemessen“, so kurz wie möglich und nicht länger sein, als der öffentliche Auftraggeber […] benötigt. Die Bindefrist soll regelmäßig 60 Kalendertage betragen. In begründeten Fällen ist eine längere Frist möglich.
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