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Bindefrist
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Was ist die Bindefrist?

Die Bindefrist bezeichnet die Zeitspanne, während derer der Bieter an das von ihm abgegebene Angebot gebunden ist (§§ 145 und 148 BGB).

Die Bindefrist beginnt mit dem Eröffnungstermin und endet mit dem Ablauf der Zuschlagsfrist. Daraus folgt, dass Bindefrist und Zuschlagsfrist gleichzusetzen sind, weshalb auch von der Zuschlags- und Bindefrist gesprochen wird. Zivilrechtlich führt der Ablauf der Bindefrist dazu, dass die abgegebenen Angebote ungültig werden, sollte der Zuschlag nicht erteilt worden sein.

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Bindefrist in den Vergabeverordnungen

Bindefristen bei nationalen Verfahren:

  • § 10 Abs. 4 VOB/A: Die Bindefrist muss „angemessen“, so kurz wie möglich und nicht länger sein, als der Auftraggeber für eine zügige Prüfung und Wertung der Angebote benötigt. Beträgt die Bindefrist mehr als 30 Kalendertage, muss dies begründet werden.
  • § 10 VOL/A: Die Bindefrist muss „ausreichend“ sein.
  • § 13 Abs. 1 UVgO: Die Bindefrist muss „angemessen“ sein.

Bindefristen bei EU-Verfahren:

  • §§ 10a f. EU Abs. 8 VOB/A: Die Bindefrist muss „angemessen“, so kurz wie möglich und nicht länger sein, als der öffentliche Auftraggeber für eine zügige Prüfung und Wertung der Angebote benötigt. Die Bindefrist soll regelmäßig 60 Kalendertage betragen. In begründeten Fällen ist eine längere Frist möglich.
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