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Beschluss der Vergabekammer
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Was ist der Beschluss der Vergabekammer?

Die Vergabekammer fällt keine Urteile, sondern trifft Entscheidungen, die nach § 168 Abs. 3 GWB Verwaltungsakte darstellen. Trotz ihrer Qualifikation als Verwaltungsakte sind Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Vergabekammern nicht vor den Verwaltungsgerichten zu suchen, sondern ausschließlich durch Sofortige Beschwerde gemäß § 171 Abs. 3 GWB vor dem Oberlandesgericht (OLG).

Vergabekammer als unabhängige Verwaltungsbehörde


Die Vergabekammer fungiert als eine unabhängige Verwaltungsbehörde und wird durch Bund oder Länder eingerichtet. Ihre Zuständigkeit ist gemäß § 159 GWB geregelt. Dabei sind sowohl ein Vorsitzender als auch zwei Beisitzer mit den Aufgaben betraut, wobei der Vorsitzende die Befähigung zum Richteramt gemäß § 157 Abs. 2 S. 3 GWB haben muss. Die Nachprüfungskompetenz erstreckt sich auf Vergabeverfahren oberhalb der Schwellenwerte.


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