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Beschluss der Vergabekammer
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Was ist der Beschluss der Vergabekammer?

Die Vergabekammer fällt keine Urteile, sondern trifft Entscheidungen, die nach § 168 Abs. 3 GWB Verwaltungsakte darstellen. Trotz ihrer Qualifikation als Verwaltungsakte sind Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Vergabekammern nicht vor den Verwaltungsgerichten zu suchen, sondern ausschließlich durch Sofortige Beschwerde gemäß § 171 Abs. 3 GWB vor dem Oberlandesgericht (OLG).


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