- B2B
- Bauleistungen
- Bauvertragsrecht
- Bauwerksdatenmodellierung
- Beabsichtigte Geplante Ausschreibung
- Bedarfsermittlung
- Bedarfsposition
- Beibringungsgrundsatz
- Beihilfen
- Beiladung
- Bekanntmachung der Ausschreibung
- Bekanntmachungstext
- Berichtigung einer Bekanntmachung
- Berichtsmanager
- Beschafferprofil
- Beschaffungsvorgang
- Beschleunigungsvergütungen
- Beschluss der Vergabekammer
- Beschränkte Ausschreibung
- Beschwerdebefugnis
- Beschwerdebegründung
- Beschwerdefrist
- Beschwerdeführer
- Beschwerdeinstanz
- Besondere Vertragsbedingungen (BVB)
- Beurteilungsspielraum
- Bewerber
- Bewerbungsbedingungen
- Bewerbungsfrist
- Bieter
- Bieterfragen
- Bietergemeinschaften
- Bieterinformation
- Bieterkonferenz
- Bieterrechte
- BIM
- Bindefrist
- Binnenmarktrelevanz
- Biodiversität
- Blauer Engel
- Bundeshaushaltsordnung (BHO)
- Bundesrechnungshof
- Bürgerliches Gesetzbuch
Was ist der Beschluss der Vergabekammer?
Die Vergabekammer fällt keine Urteile, sondern trifft Entscheidungen, die nach § 168 Abs. 3 GWB Verwaltungsakte darstellen. Trotz ihrer Qualifikation als Verwaltungsakte sind Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Vergabekammern nicht vor den Verwaltungsgerichten zu suchen, sondern ausschließlich durch Sofortige Beschwerde gemäß § 171 Abs. 3 GWB vor dem Oberlandesgericht (OLG).
Vergabekammer als unabhängige Verwaltungsbehörde
Die Vergabekammer fungiert als eine unabhängige Verwaltungsbehörde und wird durch Bund oder Länder eingerichtet. Ihre Zuständigkeit ist gemäß § 159 GWB geregelt. Dabei sind sowohl ein Vorsitzender als auch zwei Beisitzer mit den Aufgaben betraut, wobei der Vorsitzende die Befähigung zum Richteramt gemäß § 157 Abs. 2 S. 3 GWB haben muss. Die Nachprüfungskompetenz erstreckt sich auf Vergabeverfahren oberhalb der Schwellenwerte.
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