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Bieterfragen
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Was sind Bieterfragen?

Bieterfragen sind bei Unklarheiten, Fehlern oder Defiziten in den Vergabeunterlagen vom Bieter zu stellen, um eine Aufklärung vom Auftraggeber zu verlangen. Dieser muss die entsprechenden Auskünfte bei rechtzeitiger Anforderung vor Ablauf der Angebotsfrist erteilen beziehungsweise überarbeitete oder korrigierte Vergabeunterlagen zur Verfügung stellen.

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Bieter können mit evergabe.de und im AI Bietercockpit Bieterfragen stellen und an den Auftraggeber senden.


Fristen rund um Bieterfragen

Bei Bieterfragen spielt es grundsätzlich keine Rolle, wie kurzfristig die Frage vor dem Ablauf der Angebotsfrist eingeht. Reicht die Frist zur Angebotserstellung aufgrund der Korrektur oder Ergänzung nicht mehr aus, muss der Auftraggeber sie erforderlichenfalls angemessen verlängern.

Allerdings ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass die Vergabestelle „als Herrin des Vergabeverfahrens“ auch die Möglichkeit hat, eindeutige Regeln für Bieterfragen festzulegen. So darf sie zum Beispiel festlegen, dass diese ausschließlich in Textform zu stellen sind. Ebenso darf sie eine Frist setzen, bis wann alle Fragen der Unternehmen gestellt werden können.

Sofern öffentliche Auftraggeber eine Frist für Bieterfragen vorgeben, sollten sie aber darauf achten, dass sowohl die Frist für die Fragestellungen als auch die Angebotsfrist ausreichend bemessen wird. In der Praxis hat sich dabei eine Frist von 10-12 Tagen vor Ablauf der Angebotsfrist als angemessen erwiesen.


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Allerdings sind Bieterfragen nicht nur für Auftragnehmer wichtig. Auch Auftraggeber müssen dabei einiges beachten.


Bieterfragen müssen allen Bewerbern zugänglich gemacht werden

Generell muss der Auftraggeber dabei jede Bieterfrage und die entsprechende Antwort allen Bewerbern unverzüglich, zum gleichen Zeitpunkt, im gleichem Umfang und in gleicher Weise unter Beachtung des Geheimwettbewerbs zugänglich machen (§ 12a Abs. 4 VOB/A§ 12a Abs. 3 EU VOB/A, TransparenzgebotGleichbehandlungsgebot). Unverzüglich bedeutet im Sinne von § 121 BGB ein Handeln ohne schuldhaftes Zögern.

Insbesondere für den Fall, dass erste Auskünfte an Bewerber bereits erteilt wurden, andere Bewerber aber erst später die Vergabeunterlagen angefordert haben, müssen auch diesen Bewerbern die bereits erteilten Auskünfte zugänglich gemacht werden.

Auftraggeber dürfen nur im Ausnahmefall eine Bieterfrage individuell beantworten und zwar dann, wenn sie offensichtlich ein individuelles Missverständnis eines Bieters oder dessen individuelle Informationsinteressen betrifft oder wenn die allseitige Beantwortung der Frage Betriebs- bzw. Geschäftsgeheimnisse verletzt oder die Identität des fragenden Bieters dadurch preisgegeben wurde.

Die Vergabeverordnung und die Unterschwellenvergabeordnung enthalten keine konkreten Regelungen zu Bieterfragen, setzen diese aber in § 20 Abs. 3 VgV und § 13 Abs. 4 UVgO voraus.

Der fehlerhafte Umgang mit Bieterfragen kann für die Vergabestelle zur Rückversetzung des Vergabeverfahrens in den Stand vor der Bekanntmachung oder zur Aufhebung des Vergabeverfahrens führen.


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