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- VOL-Schein
- Vorabentscheidung über den Zuschlag
- Vorabinformation
- Vorinformation über die Ausschreibung
- Vorlage zum Bundesgerichtshof (BGH)
- VS-Paragraphen
Was ist das Bauvertragsrecht?
Das Bauvertragsrecht regelt die Vertragsbeziehungen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer zur Herstellung einer Bauleistung. Durch das zum 1. Januar 2018 in Kraft getretene neue Bauvertragsrecht wurden spezielle Regelungen zum Bauvertrag, zum Verbraucherbauvertrag, zum Architekten- und Ingenieursvertrag sowie zum Bauträgervertrag im Bürgerlichen Gesetzbuch eingeführt.
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Das Bau- und Vertragsrecht muss immer wieder besprochen werden. Aktuelle Themen findest Du bei uns als Seminare oder Webinar.
Weitere Informationen zum Bauvertragsrecht
Die Neuregelungen gelten für alle Verträge, die ab diesem Zeitpunkt geschlossen werden. Für vorher abgeschlossene Verträge gilt die bisherige Rechtslage. Neu ist u. a., dass Lieferanten bei Materialmängeln die Ein- und Ausbaukosten tragen müssen. Das ausführende Unternehmen erhält also einen Ersatzanspruch gegenüber dem Lieferanten.
Des Weiteren wird erstmals definiert, was ein Verbraucherbauvertrag ist. Diese Vertragsform gilt bei neuen Gebäuden, aber auch bei erheblichen Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude. Bevor es zum Vertragsschluss kommt, muss der Unternehmer eine gesonderte Baubeschreibung in Textform vorlegen, die den Verbraucher über wesentliche Eigenschaften des Bauwerks informiert. Der Verbraucherbauvertrag ist zwingend in Textform zu schließen.
Neu ist zudem ein Widerrufsrecht des Verbrauchers. Der Verbraucher kann den Bauvertrag ohne Angabe von Gründen innerhalb von 14 Tagen widerrufen. Auch wurde die Höhe der Abschlagszahlungen begrenzt. Die maximale Höhe der Abschlagszahlungen beläuft sich auf 90 Prozent der vereinbarten Gesamtvergütung. Bei der ersten Abschlagszahlung hat der Unternehmer dem Verbraucher eine Vertragserfüllungssicherheit (z. B. eine Bürgschaft) zu stellen.
Der Gesetzgeber hat außerdem formale Anforderungen an die Baubeschreibung festgelegt. Danach müssen verbindliche Angaben zur Bauzeit gemacht werden und der Zeitpunkt der Fertigstellung angegeben werden. Ebenso muss eine allgemeine Beschreibung des Neubaus/Umbaus, der Baukonstruktion aller wesentlichen Gewerke und der angebotenen Leistungen enthalten sein. Die Baubeschreibung wird unmittelbar Bestandteil des Vertrages, es sei denn es ist ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden.
Auf evergabe.de können Auftraggeber Bauleistungen sowohl national als auch EU-weit öffentlich ausschreiben.