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- Vorabentscheidung über den Zuschlag
- Vorabinformation
- Vorinformation über die Ausschreibung
- Vorlage zum Bundesgerichtshof (BGH)
- VS-Paragraphen
Was versteht man unter Beiladung?
Unter Beiladung versteht man im Vergaberecht eine Beteiligung von Unternehmen an einem Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer oder dem Beschwerdegericht.
Der evergabe Manager ermöglicht im Falle eines Nachprüfungsverfahrens, die elektronische Dokumentation einfach zu exportieren oder zu drucken.
Weitere Informationen zu Beiladung
Grundsätzlich ist ein Nachprüfungsverfahren ein zweipoliges Verfahren zwischen Antragssteller (nicht berücksichtigtes Unternehmen) und Antragsgegner (öffentliche Auftraggeber). Durch die Beiladung werden zusätzlich ein oder mehrere weitere Unternehmen am Nachprüfungsverfahren beteiligt, in der Regel sind das die Unternehmen, die den Zuschlag erhalten haben.
Die Beteiligten an einem Verfahren sind durch § 162 GWB geregelt. Dazu gehören:
- der Antragssteller,
- der öffentliche Auftraggeber und
- Unternehmen, deren Interessen durch die Entscheidung der Vergabekammer gravierend betroffen sind.
Die Beiladung erfolgt von Amts wegen.