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Beschwerdefrist
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Was bedeutet Beschwerdefrist?

Die sofortige Beschwerde ist nach § 172 Abs. 1 GWB binnen einer Notfrist (duldet keine Verkürzung oder Verlängerung) von zwei Wochen schriftlich beim Beschwerdegericht (OLG) einzulegen. Sie beginnt mit der Zustellung der Entscheidung der Vergabekammer, im Fall des § 171 Abs. 2 GWB mit dem Ablauf der Entscheidungsfrist.

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