Was sind öffentliche Auftraggeber?

Öffentliche Auftraggeber sind Institutionen oder Organisationen, die öffentliche Aufträge zur Beschaffung von Waren, Dienstleistungen oder Bauleistungen vergeben. Sie sind gesetzlich verpflichtet, Vergabeverfahren nach den Regelungen des deutschen und europäischen Vergaberechts durchzuführen, um Transparenz, Wettbewerb und Gleichbehandlung sicherzustellen.

Gesetzliche Grundlage und Definition

Die rechtliche Definition öffentlicher Auftraggeber findet sich in § 99 GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen). Dazu zählen:

  • Der Bund, die Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände

  • Sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts, etwa Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen

  • Juristische Personen des privaten Rechts, sofern sie im öffentlichen Interesse tätig sind, überwiegend staatlich finanziert werden oder einer staatlichen Kontrolle unterliegen

Entscheidend ist also nicht die Rechtsform, sondern die finanzielle oder organisatorische Verflechtung mit dem Staat.

Wann gilt eine Organisation als öffentlicher Auftraggeber?

Eine Organisation gilt als öffentlicher Auftraggeber, wenn sie Aufgaben im Allgemeininteresse erfüllt und dabei nicht gewerblich tätig ist. Typische Kriterien sind:

  1. Überwiegende Finanzierung durch öffentliche Stellen – beispielsweise durch Zuschüsse oder Beteiligungen.

  2. Aufsicht oder Kontrolle durch öffentliche Stellen – etwa durch ein Ministerium oder eine Kommune.

  3. Ernennung von Gremienmitgliedern durch öffentliche Stellen – wenn der Staat wesentlichen Einfluss auf Leitungsentscheidungen nimmt.

Wie funktioniert die Vergabe öffentlicher Aufträge?

Öffentliche Auftraggeber müssen ihre Beschaffungen in formalen Vergabeverfahren ausschreiben. Diese können national oder EU-weit erfolgen, abhängig vom Auftragswert. Ziel ist die wirtschaftlichste Lösung – unter Wahrung von Transparenz und chancengleichem Wettbewerb.
Zu den wichtigsten Verfahren zählen:

  • Offenes Verfahren

  • Nichtoffenes Verfahren

  • Verhandlungsverfahren

  • Wettbewerblicher Dialog

  • Innovationspartnerschaft

Warum ist die Definition wichtig?

Ob ein Auftraggeber als öffentlich gilt, entscheidet darüber, ob die Vorschriften des Vergaberechts Anwendung finden. Wird ein Auftrag irrtümlich als „privat“ angesehen, obwohl eine öffentliche Auftraggeberschaft besteht, kann das zu rechtlichen Konsequenzen und Nachprüfungsverfahren führen.

Aktuelle Entwicklungen und europäische Bezüge

Mit der Umsetzung der EU-Vergaberichtlinien 2014/24/EU und 2014/25/EU in nationales Recht wurde die Definition öffentlicher Auftraggeber weiter präzisiert. Auch im Zuge der Digitalisierung der Vergabeprozesse (E-Vergabe) gewinnen elektronische Plattformen wie die eVergabe zunehmend an Bedeutung. Sie ermöglichen eine rechtssichere, transparente und effiziente Abwicklung von Vergabeverfahren.

Egal, ob privat, gewerblich oder öffentlich – auf evergabe.de können alle Auftraggeber Ausschreibungen veröffentlichen und passende Aufträge vergeben.

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