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- Vorabentscheidung über den Zuschlag
- Vorabinformation
- Vorinformation über die Ausschreibung
- Vorlage zum Bundesgerichtshof (BGH)
- VS-Paragraphen
Was ist ein Offenes Verfahren?
Das Offene Verfahren ist ein Verfahren, in dem der öffentliche Auftraggeber eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmen öffentlich zur Abgabe von Angeboten auffordert (§ 119 Abs. 3 GWB). Es ist ein einstufiges Vergabeverfahren für Aufträge, deren Wert oberhalb der EU-Schwellenwerte liegt und damit das europarechtliche Gegenstück zur Öffentlichen Ausschreibung, welche bei Aufträgen unterhalb der EU-Schwellenwerte Anwendung findet. Das Offene Verfahren ist der Regelfall des Vergabeverfahrens.
Vergabeverfahren oberhalb der EU-Schwellenwerte
Hier erklären wir Dir, wann Auftraggeber Offene Verfahren durchführen dürfen.
Weitere Informationen zum Offenen Verfahren
Das Offene Verfahren hat Vorrang vor dem Nichtoffenen, dem Verhandlungsverfahren und dem Wettbewerblichen Dialog, welche nur in begründeten Ausnahmefällen angewendet werden können. Beim Offenen Verfahren wird der Bewerberkreis vorab nicht eingeengt. Das heißt, dass ein unbeschränkter Kreis von Unternehmen zur Abgabe von Angeboten aufgefordert wird und damit Angebote abgeben kann. Das Offene Verfahren beginnt mit der Absendung der Bekanntmachung an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der EU. Die weiteren Einzelheiten u. a. zu den Fristen regelt § 15 VgV.
Auftraggeber können direkt auf evergabe.de unkompliziert ein Offenes Verfahren anlegen. Die Bekanntmachung wird an TED übertragen.