Was ist das Diskriminierungsverbot?
Das Diskriminierungsverbot (= Gleichbehandlungsgebot gemäß § 97 Abs. 2 GWB) verhindert, dass bei einer Ausschreibung von vorne herein ein bestimmter Bieterkreis ausgeschlossen wird.
In einem europaweiten Markt ist es daher für öffentliche Aufträge unzulässig Regelungen zu schaffen, die eine Bevorzugung nationaler Bieter zur Folge haben.
Das Gleichbehandlungsgebot erfordert darüber hinaus die Gleichbehandlung aller an einem Vergabeverfahren beteiligter Bieter beziehungsweise der am Auftrag interessierten Unternehmen.
Durch eine EU-weite Ausschreibung wird Diskriminierung unterbunden. Auftraggeber können auf evergabe.de EU-weite Ausschreibungen veröffentlichen.
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