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- Vorinformation über die Ausschreibung
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Was ist eine digitale Signatur?
Mit digitalen Signaturen lassen sich sichere elektronische Signaturen erzeugen. In der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 Art. 3 Abs. 10-12 werden dazu klare Begriffsbestimmungen gesetzt.
Aufgebaut ist die digitale Signatur auf einem asymmetrischen Kryptosystem. Wichtig dabei sind verschlüsselte Hashwerte (Prüfsummen), wodurch die Integrität der Daten ermittelt und eine eventuelle Veränderung der Daten aufgedeckt werden können.
Vom Verfahren wird der Hashwert für das Dokument ermittelt und mit dem geheimen Schlüssel des Benutzers verschlüsselt. Dieses neu verschlüsselte Dokument wird mit dem Originaldokument übertragen. Der Empfänger berechnet ebenfalls den Hashwert aus dem Originaldokument, entschlüsselt mit dem öffentlichen Schlüssel das verschlüsselte Dokument und vergleicht beide.
Diese Anforderungen gelten für digitale Signaturen:
- die digitale Signatur darf nicht fälschbar sein
- die Echtheit der digitalen Signatur muss überprüfbar sein
- die digitale Signatur darf nicht von einem Dokument auf ein anderes übertragbar sein
- das signierte Dokument darf nicht veränderbar sein.
Die personenbezogene Zuordnung des öffentlichen Schlüssels übernimmt ein Zertifizierungsdiensteanbieter, der ein Zertifikat ausstellt. Der Name des Zertifikat-Inhabers sowie dessen Zeichnungsberechtigung können hinterlegt werden. Der geheime Schlüssel kann auf einer Chipkarte gespeichert und durch biometrische Daten, Passwörter u. ä. gesichert werden. Die Zertifizierungsdiensteanbieter haften für die Richtigkeit der Zertifikate.