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Wettbewerbsgrundsatz
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Was ist der Wettbewerbsgrundsatz?

Öffentliche Aufträge sind prinzipiell im Wettbewerb zu vergeben. Das bedeutet, dass dem Wettbewerb zwischen den Bietern so viel Raum wie möglich eingeräumt werden muss. In Ausnahmefällen darf der Wettbewerb eingeschränkt werden oder unter ganz engen Voraussetzungen sogar ganz entfallen. Erfüllt werden kann wird dieser Grundsatz mittels verschiedener Maßnahmen seitens des Auftraggebers. Exemplarisch können hier genannt werden die Wahl der richtigen Verfahrensart, die Bestimmung angemessener Fristen oder die Produktneutralität.

Gesetzlich geregelt ist der Grundsatz im Vergaberecht durch § 97 Abs. 1 GWB. Der Wettbewerb darf durch Bieter nicht künstlich eingeschränkt werden. Sie sind an der Verwirklichung eines transparenten und gleichberechtigten Wettbewerbs beteiligt.


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