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- VOL-Schein
- Vorabentscheidung über den Zuschlag
- Vorabinformation
- Vorinformation über die Ausschreibung
- Vorlage zum Bundesgerichtshof (BGH)
- VS-Paragraphen
Was ist Produktneutralität?
Das Gebot der Produktneutralität (§ 7 Abs. 4 VOL/A, § 7 Abs. 2 VOB/A) besagt, dass öffentliche Auftraggeber in der Leistungsbeschreibung nur in eng begrenzten Ausnahmefällen produktspezifische Angaben machen dürfen. Es handelt sich dabei um ein wesentliches Grundprinzip des Vergaberechts:
Nur wenn die Leistung neutral formuliert ist, kann über deren Erbringung Wettbewerb entstehen. Das Gebot der Produktneutralität ist daher direkt der Ausdruck des Wettbewerbsprinzips gemäß § 97 Abs. 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB).
Mit dem evergabe Manager (AI Vergabemanager) und evergabe.de sind produktneutrale Ausschreibungen und Vergaben möglich.
Weiterführende Informationen zu Produktneutralität
Markennamen dürfen nur in Ausnahmefällen genannt werden und sind zusätzlich mit „oder gleichwertig“ zu versehen. Ausnahmen sind zulässig, wenn sie durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt werden. Würde es zum Beispiel zu technischen Unvereinbarkeiten oder Schwierigkeiten kommen, kann der Auftraggeber ein bestimmtes Produkt in seiner Leistungsbeschreibung nennen. Diese Gründe müssen in Zweifelsfall bewiesen werden können und sind im Vergabevermerk zu dokumentieren.