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FAQ
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Die häufigsten Fragen - und die Antworten

Was ist eine elektronische Signatur in Textform?

Oberhalb der EU-Schwellenwerte sieht das Vergaberecht grundsätzlich die Signatur in Textform nach § 126 BGB für die elektronische Angebotsabgabe vor. Eine elektronische Signatur ist nicht erforderlich. Es ist lediglich der Bieter oder die zur Vertretung des Bieters berechtigte natürliche Person zu benennen. Nur bei erhöhten Anforderungen an die Sicherheit darf der Auftraggeber die elektronische Signatur von Angeboten fordern.

Unterhalb der EU-Schwellenwerte gilt: Gemäß VOB 2019 übermitteln die Unternehmen ihre Angebote und Teilnahmeanträge in Textform mithilfe elektronischer Mittel. Gemäß UVgO akzeptiert seit dem 1. Januar 2019 der Auftraggeber die Einreichung von Teilnahmeanträgen und Angeboten in Textform nach § 126b des BGB.


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