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Gibt es Handlungsmöglichkeiten, sofern der Auftraggeber nicht befriedigend auf Bieterfragen reagiert (im Hinblick auf fehlende, ungenaue Informationen)?

Zum einen muss der Auftraggeber auf Bieterfragen reagieren und die entsprechenden Auskünfte bei rechtzeitiger Anforderung vor Ablauf der Angebotsfrist erteilen. Außerdem muss er überarbeitete oder korrigierte Vergabeunterlagen zur Verfügung stellen.

Zum anderen ist im §160 Abs. 3 GWB festgeschrieben, bereits im Vergabeverfahren erkannte Verstöße gegen Vorschriften des Vergaberechts innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen zu rügen.

Unsere Empfehlung hierzu ist das Webinar: Richtig Rügen – Tipps aus der Praxis. Es vermittelt das Wissen, wie Bieterfragen, Rügen und Nachprüfungsverfahren richtig anzuwenden sind und welche Handlungsmöglichkeiten diese bieten.

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