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Baugesetzbuch: Wiederaufbauklausel

Im Rahmen der Flutkatastrophe im Ahrtal wurde im Baugesetzbuch eine Sonderregelung für einen beschleunigten Wiederaufbau beschlossen. Diese soll nach dem Bundeskabinett jetzt dauerhaft im Baurecht verankert werden, um bei künftigen Ereignissen schneller reagieren zu können.

Die Regierung knüpft ihren Formulierungsvorschlag an die bisherige befristete Regelung an und entwickelt diese weiter. Damit erhalten die Bundesländer die Möglichkeit bei künftigen Katastrophenfällen bauplanungsrechtliche Sonderregelungen in einer festgelegten Region zu aktivieren und zu nutzen.

Planungsrechtliche Erleichterungen

Die Wiederaufbauklausel sieht u. a. vor, dass dringend benötigte Gebäude in Katastrophengebieten schnell und unkompliziert errichtet werden können. Diese Maßnahme gilt beispielsweise für Supermärkte oder Kitas für einen befristeten Zeitraum von 5 Jahren.

Zudem soll ermöglicht werden, Gebäude örtlich versetzt wiederaufzubauen, sodass künftige Schäden vermieden werden können. Im Normalfall müsste hierfür ein Bebauungsplan aufgestellt werden oder das „Einfügegebot“ (§ 34 Baugesetzbuch) eingehalten werden. Mit der Wiederaufbauklausel entfallen diese planungsrechtlichen Erfordernisse.

Wegfall Umweltverträglichkeitsprüfung

Im Rahmen der Klausel entfällt eine Umweltverträglichkeitsprüfung, wenn Häuser im bisher unbeplanten Außenbereich wiederaufgebaut werden. Für kleinere Projekte mit einem Umfang von bis zu 70.000 Hektar ist nur eine standortangepasste Vorprüfung erforderlich.

Außerdem können ganze Siedlungen in weniger gefährdete Gebiete verlagert werden. Dies soll erreicht werden, indem neue Versiegelungen durch Entsiegelungen im gleichen Umfang im betroffenen Siedlungsgebiet ausgeglichen werden, das von der Hochwasserkatastrophe betroffen war.

Quelle: DEMO – Das sozialdemokratische Magazin für Kommunalpolitik


Koordinations- und Integrationspflicht der am Bau Beteiligten

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