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Gesetz zum Freihandelsabkommen mit Kanada (CETA)

Das Freihandelsabkommen (CETA) wurde im Oktober 2016 beschlossen und ist in Teilen seit September 2017 in Kraft. Zurzeit beziehen sich die Auswirkungen lediglich auf die Teile, für die die EU die alleinige Zuständigkeit besitzt. Erst wenn alle Mitgliedsstaaten der EU das Freihandelsabkommen Ratifizieren, tritt es vollständig in Kraft.

Mit dem Abkommen sollen die Wirtschafts- und Handelsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien ausgebaut werden. Ziel ist es dabei, Hindernisse des Marktzugangs abzubauen sowie Wettbewerbsnachteile für europäischen Unternehmen beim Marktzugang nach Kanada gegenüber anderen Ländern zu verhindern.

Die Bundesregierung stellt in dem Gesetzentwurf (20/2569) klar, das deutsche Unternehmen von dem umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommen zwischen Kanada und der Europäischen Union u. a. durch einen erweiterten Marktzugang profitieren können. Dabei liegt der Fokus vor allem an der Beteiligung an öffentlichen Vergaben der kanadischen Regierung. Deutschland hat sich mit der EU darauf verständigt, dass Schutzbestimmungen für Investoren besser beschrieben werden müssen, um einen Missbrauch des Abkommens zu vermeiden. Zudem möchte sich die Bundesregierung für eine Stärkung der Rolle des Europäischen Parlaments im Rahmen der regulatorischen Kooperation einsetzen. Das bereits klargestellte Einstimmigkeitserfordernis der EU-Mitgliedsstaaten soll ab dem Inkrafttreten des Abkommens durch eine Protokollerklärung verankert werden.

In der vergangenen Bundesratssitzung am 16. September 2022 wurden keinen Einwendungen gegen den Gesetzentwurf der Bundesregierung erhoben. Im nächsten Schritt berät der Bundestag über den Entwurf.

Quellen:
Vergabeblog.de
Bundesrat kompakt vom 16.09.2022


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