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Hessisches Klimagesetz

Künftig stärken zwei neue Instrumente den Klimaschutz in Hessen. Ende Januar 2023 hat der Landtag das erste hessische Klimagesetz (HKSG) sowie einen neuen Klimaplan Hessen beschlossen. Damit soll die Klimaneutralität Hessens bis 2045 erreicht werden.

Um dieses Ziel zu erreichen wurde der Klimaplan 2025 um 57 neue Maßnahmen in zehn Handlungsfeldern ergänzt. Allein hierfür hat die Landesregierung für den Doppelhaushalt rund 370 Millionen Euro eingeplant. Die Maßnahmen umfassen dabei u. a. den massiven Ausbau der erneuerbaren Energie, die Dekarbonisierung der Wirtschaft  und Fachkräftegewinnung für die Energiewende.

Welchen Einfluss hat das HKSG auf die öffentliche Beschaffung?

Nach § 7 Abs. 4 HKSG werden diese verpflichtet bei Investitionen und Beschaffungen einen CO2-Preis für Treibhausgasemissionen zugrunde zu legen. Damit wird eine Lücke auf Landesebene geschlossen, da die Berücksichtigung des CO2-Schattenpreises nach § 13 Abs. 1 S. 3 des Bundes-Klimaschutzgesetzes nur für die Bundesebene gilt.

Zudem wird die Hessische Landesverwaltung in § 7 Abs. 5 verpflichtet bis 2030 klimaneutral zu arbeiten. Damit sind vorrangig eine Reduktion des eigenen Energiebedarfs, der Einsatz erneuerbarer Energien und eine effiziente und emissionsneutrale Bereitstellung, Nutzung und Speicherung von thermischer und elektrischer Energie gemeint.

Das neue Hessische Klimaschutzgesetz wendet sich in erster Linie an das Land. Für Kommunen nimmt das Gesetz lediglich eine Appell-Funktion ein. Laut Gesetz nehmen sie als Teil der Daseinsvorsorge eine besondere Verantwortung für die Erreichung der Klimaschutzziele und die Anpassungen an die nicht zu vermeidbaren Folgen des Klimawandels. Diesen Aufgaben kommen sie nach § 8 Abs. 1 Satz 2 HKSG in eigener Verantwortung nach.

Quellen:
Auftragsberatungsstelle Hessen e. V.
GÖRG Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB


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