Neues Bauvertragsrecht gilt ab 2018
Zum 1.1.2018 tritt das neue Baurecht in Kraft. Die Neuregelungen zum Bauvertragsrecht und zur kaufrechtlichen Mängelgewährleistung gelten für alle Verträge, die ab diesem Zeitpunkt abgeschlossen werden. Für vorher geschlossene Verträge gilt die bisherige Rechtslage.
Das Bauvertragsrecht wurde nach dem Bundestag nun auch durch den Bundesrat genehmigt. Hierbei stehen neue Regelungen im Werkvertragsrecht im Vordergrund. Zudem beinhaltet das Gesetz eine wichtige Änderung bei der Gewährleistung für mangelhaftes Material. Zudem soll für mehr Verbraucherschutz gesorgt werden.
Gesetzesbegründung zur Reform des Bauvertragsrechts
Während sich die die Bautechnik stetig weiterentwickelt und das Baurecht spezieller und komplexer denn je ist, blieb das geltende Werkvertragsrecht bisher sehr allgemein gehalten. Vor allem für die auf längere Zeit angelegten Bauverträge sind die Regelungen des Werkvertragsrechts oft nicht detailliert genug. Fehlende klare gesetzliche Vorgaben erschwerten es bisher, Bauverträge nach Interessenslage und wirtschaftlich sinnvoll zu gestalten und abzuwickeln.
Bauvertrag und Verbraucherbauvertrag
Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) werden mit dem neuen Bauvertragsrecht spezielle Neuregelungen für den Bauvertrag, den Bauträgervertrag und den Verbraucherbauvertrag eingeführt. Unter anderem sieht Die Regelung folgende die Einführungen vor:
Einführung von Regelungen über nachträgliche Änderungen am Auftragsumfang
Änderung und Ergänzung der Regelungen zur Abnahme
Normierung der Kündigung aus wichtigem Grund
Einführung einer Baubeschreibungspflicht des Unternehmers
Verbindliche Vereinbarung über die Bauzeit
Zweiwöchiges Widerrufsrecht für den Besteller
Einführung spezieller Baukammern an den Landgerichten, um Bauprozesse zu beschleunigen
Mit der Reform des Bauvertragsrechts werden spezielle Regelungen für den Architekten- und Ingenieurvertrag werden mit der Reform eingeführt. Hiermit werden Architekten und Ingenieure haftungsmäßig entlastet.
Ersatz von Ein- und Ausbaukosten für Unternehmer
Laut der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs muss der Verkäufer einer mangelhaften eingebauten Sache, nicht nur eine mangelfreie Sache liefern, sondern nun auch die Aus- und Einbaukosten tragen. Dies gilt dem BGH zufolge allerdings nicht zwischen Unternehmern. Ein Werkunternehmer, der mangelhaftes Material gekauft und verbaut hat, ist daher aus dem Werkvertrag verpflichtet, das mangelhafte Material auszubauen und mangelfreies Material einzubauen. Dieser bleibt somit auf den Aus- und Einbaukosten sitzen, da er vom Verkäufer nur mangelfreies Material verlangen kann.
Für die Verbesserung der Rechtssituation von Werkunternehmern, wird ein Anspruch auf Ersatz von Aus- und Einbaukosten auch im Verkehr zwischen Unternehmern eingeführt.
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