Vergaberecht bei Katastrophenschutz, Zivilschutz und Gefahrenabwehr
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat ein Rundschreiben veröffentlicht, um die Anwendung des Vergaberechts bei Dienstleistungen des Katastrophenschutzes, des Zivilschutzes und der Gefahrenabwehr zu präzisieren.
Die im GWB (§ 107 Abs. 1 (4)) festgehaltene Ausnahme gilt für alle gemeinnützigen Organisationen in Deutschland, die Leistungen im Katastrophenschutz, Zivilschutz oder der Gefahrenabwehr erbringen. Dies gilt unabhängig davon, ob sie nach Bundes- oder Landesrecht als anerkannte Organisationen eingestuft sind.
DAS BMWK stellt klar, dass die im Gesetz aufgeführten Organisationen lediglich als Beispiele dienen und den Anwendungsbereich nicht einschränken. Das BMWK-Rundschreiben kannst Du bei der Auftragsberatungsstelle Hessen e. V. abrufen.
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